Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
lit. h & j sind vom zeitlichen Ablauf her schwer verständlich, da nach Wortlaut offenbar etwas rück-
wirkend gespeichert werden sollte.
Der Fahrmodusspeicher sollte nicht nur bei führerlosen Fahrzeugen die GPS-Daten aufzeichnen SH, NE, ACVS, müssen, sondern bei allen Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem. KSSD, SSV
Absatz 4: Um Probleme mit Sommer- und Winterzeitumstellungen zu vermeiden, sollten die Ereig- Post, SAAM, Anisse jeweils mit UTC (Beispiel ISO 8601) abgespeichert werden. MAG
Absatz 5: Was ist der Unterschied zwischen einem «Ereignis» und einem «Vorkommnis»? Falls Post, SAAM, Akeiner besteht, sollten nicht unterschiedliche Begriffe verwendet werden. MAG, Mobility
Der Bericht führt aus, dass die Bestimmungen auf den UNECE und EU-Regeln beruhen, nennt Post, SAAM, Adiese aber nicht, so dass nachvollzogen werden kann, welche Bestimmung der Verordnung von MAG welcher internationalen Regelung stammt und welche Bestimmung von Art. 25 f nSVG damit kon-
kretisiert wird.
Art. 23, 27 und 38 AFV: Um eine zirkuläre Verweisung zu vermeiden, sollte der Ingress wie folgt
formuliert werden: «Bei Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung / Fahrzeugen mit einem Automa-
tisierungssystem für das Parkieren / führerlosen Fahrzeugen muss der Fahrmodusspeicher (Art. 7)
auch folgende Ereignisse aufzeichnen…»
Formal: In den Artikeln 23, 27 und 38 wird jeweils auf Artikel 7, Absatz 3, a Bezug genommen. Das VfV hier aber immer nur auf die Artikel 23, 27 und 38 Bezug genommen wird, ist das etwas zirkulär.
Vielleicht kann man den Bezug auf Art. 7;3a in Art. 23, 27 und 38 streichen.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, NW, BS, BL, SG, GR, TG, VD, SP, DTC, KKJPD, KKPKS, Pro Velo, VCS, CHO, FOR, Greenpeace, KpOW, PPU, Swissmoves
Der Begriff Fahrmodusspeicher ist nicht definiert. Er müsste in Art. 2 beschrieben werden. Auch CHO Assistenzsysteme müssten diesen Artikel einhalten.
Es fehlen klare Regelungen, wie lange der Fahrmodusspeicher Daten minimal aufbewahren muss, BS bzw. wie lange der Fahrmodusspeicher Daten maximal aufbewahren darf.
Es wäre sinnvoll, wenn diese Informationen auch über die maximale Speicherkapazität hinaus wei- VD terhin zugänglich blieben, insbesondere, falls Ermittlungsbedarf bestünde. Eine Mindestaufbewah-
rungsfrist von einem Jahr scheint angemessen.
Die Bestimmung ist sehr detailliert formuliert und damit anfällig für Missverständnisse. Die Struktur DTC des Artikels ist nicht gerade leserfreundlich. Statt in Absatz 8 eine Kollisionsregel «Vorrang von 7
vor 3 und 4» zu formulieren, wäre es einfacher, Absatz 7 voranzustellen und Absätze 3 und 4 als
subsidiär anwendbar zu erklären, dann würde der komplizierte Absatz 8 entfallen und der ganze
Artikel etwas lesbarer.
Es muss spezifiziert werden, ob die Fahrmodusspeicher in der Lage sind, alle in den Absätzen 3, VD 4 und 5 vorgesehenen Elemente dieses Artikels zu speichern. Andernfalls müssen die unbedingt
erforderlichen Elemente festgelegt werden.
Abs. 1 wäre zu streichen, da er wörtlich Art. 25e Abs. 2 nSVG wiederholt, also nichts konkretisiert. DTC
Art. 7 Abs. 2: Die Aufzeichnungen müssten gestartet werden, sobald die fahrzeugführende Person Swissmoves eine Fahrt durch das Automatisierungssystem anfordert, und nicht erst, wenn Letzteres aktiviert
wird. Die Übernahmephase müsste gespeichert werden. Teilweise wird dies im Übrigen auch in
Artikel 23 erwähnt.
Absatz 3 Ingress: Da eine blosse Datenspeicherung per se kein Profiling darstellt, ist nicht klar, DTC welches Problem das Profilingverbot als «technische Vorgabe» an die Hersteller lösen will.
Artikel 7 AFV müsste vorsehen, dass der Fahrmodusspeicher keine besonders schützenswerten VD Personendaten verarbeiten darf (zusätzlich zum Profiling, das in Absatz 3 ausdrücklich ausge-
schlossen wird). Man beachte, dass es im SVG keine Bestimmung zur Verarbeitung solcher Daten
gibt und eine Verarbeitung dieser Daten somit nicht erlaubt wäre.
III a: weshalb muss ein Speicher alle Ereignisse von Art. 23, 27 und 38 aufzeichnen? DTC
Art. 7 Abs. 3 Bst. b: In Notfällen müssen nur der Beginn und das Ende eines Manövers aufgezeich- Swissmoves net werden. In Notfällen sollten aber alle Manöver aufgezeichnet werden können.
III b: weshalb muss er nur den Beginn und das Ende eines Notmanövers aufzeichnen? DTC
52/129 ASTRA-D-63D73401/674