Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Parkierungsflächen auf öffentlichem Grund ausschliesslich für das automatisierte Parkieren vor- VBZ zubehalten und darauf andere Nutzungen auszuschliessen, würden wir mit Blick auf die begrenz-
ten Platzverhältnisse im urbanen Raum nicht als zielführend erachten. Wir begrüssen daher, dass
dies gemäss Verordnungsentwurf nicht so vorgesehen ist (vgl. Erläuternder Bericht, S. 33f.).
Der Titel sollte lauten: «Anforderungen an das automatisierte Parkieren», da es nicht sinnvoll ist, Post, SAAM, Aunter dem Kapitel «Besondere technische Anforderungen» «allgemeine Anforderungen…» zu re- MAG, Mobility geln.
Absatz 1: Vorschlag «Das System für automatisiertes Parkieren darf nur auf Parkierungsflächen
aktivierbar sein, die von der zuständigen kantonalen Behörde für den entsprechenden Fahrzeug-
typ bewilligt worden sind.»
Absatz 2: Die obligatorische Zuweisung des Parkfeldes durch die Infrastruktur ist ein unverhältnis-
mässiger staatlicher Eingriff in die Organisationskompetenz des Betreibers eines Parkings. Per-
sonen sind nicht Teil der «Infrastruktur» (vgl. KBA AVP), obwohl der Bericht das Gegenteil aus-
führt. Es genügt die Vorgabe zu machen, dass das Fahrzeug den Übergabestandort erst verlassen
darf, wenn ihm ein Parkfeld zugeordnet worden ist. Das wird ein Betreiber ohnehin im Eigeninte-
resse so handhaben wollen, da er kein Interesse an ineffizientem und risikobehaftetem «Suchver-
kehr» hat. Formulierungsvorschlag: «Das zum Parkieren bereitstehende Fahrzeug darf den Über-
gabestandort erst verlassen, wenn ihm ein Parkfeld zugewiesen worden ist.»
Absatz 3: Dieser Absatz ist deklaratorisch und daher entbehrlich. Wenn der (meist ausländische)
Hersteller für die Parkierungsfunktionen zuständig und verantwortlich ist, kann er auch selber ent-
scheiden, welche Aufgaben das Fahrzeug übernimmt bzw. von der Infrastruktur zu übernehmen
sind. Dazu bedarf er keiner Erlaubnis in einer (schweizerischen) Verordnung.
Wir sind verwundert, warum diese relativ einfache Automatisierung vollständiger geregelt werden CHO muss als das führerlose Fahren.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
LU, UR, OW, BS, BL, TI, SSV, economiesuisse, Fussverkehr, FRS, TCS, VFAS, DTC, SBV, KpOW, Swissmoves, TPG
Der Titel sollte lauten: «Anforderungen an das automatisierte Parkieren», da es nicht sinnvoll ist, DTC unter dem Kapitel «Besondere technische Anforderungen» «allgemeine Anforderungen…» zu re-
geln.
Mit diesem Vorgehen wird ein zusätzliches, mit Aufwand verbundenes Genehmigungsverfahren UR notwendig.
Zu beachten ist, dass die Kantone insbesondere in diesem Punkt genügend Zeit benötigen, um OW, BS, BL, die zuständige Genehmigungsbehörde festzulegen und sich das Fachwissen anzueignen. KpOW
Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Gesetzeswortlaut bzw. dem Wortlaut der AFV und den OW, BS, BL, Erläuterungen. Gemäss Art. 25b Abs. 2 SVG dürfen Automatisierungssysteme für Parkflächen nur SSV, KpOW auf Verkehrsflächen vorgesehen werden, die vom übrigen Verkehr sowie von Fussgängern und
Radfahrenden abgegrenzt sind. Auf Seiten 8 und 33 (unten) der Erläuterungen wird jedoch von
Mischverkehr ausgegangen (sprich es dürfen auf diesen Verkehrsflächen auch von Menschen
gesteuerte Fahrzeuge und Fussgänger verkehren).
Parkierungsflächen – insbesondere auf öffentlichem Grund – ausschliesslich für das automati- SSV sierte Parkieren vorzubehalten und darauf andere Nutzungen auszuschliessen, würden wir mit
Blick auf die begrenzten Platzverhältnisse im urbanen Raum nicht als zielführend erachten.
Sofern auf dieser abgegrenzten Parkfläche keine Personen oder Fahrzeuge verkehren und es sich OW, BS, BL, um einen geschlossenen Benutzerkreis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV SSV, KpOW handelt, ist das SVG nicht anwendbar (keine öffentlichen Verkehrsflächen). Entsprechend ist es
fraglich, ob diese Parkflächen über das Strassenverkehrsrecht zu regeln sind. Parkflächen für das
automatisierte Parkieren können über audienzrichterliche Regelungen gemäss ZPO nutzbar ge-
macht und signalisiert werden.
Dieser Artikel sieht die Nutzung des automatisierten Parkens auf Privatgrundstücken nicht vor (zur VFAS, econo-Erinnerung: Die für öffentliche Strassen geltenden Regeln gelten auch für private Parkplätze, de- miesuisse, FRS ren Zugang nicht eingeschränkt ist) und wirft die Frage nach der Bürokratie auf, wenn jeder Private
eine zusätzliche Fläche einrichten und vom Kanton genehmigen lassen muss. Darüber hinaus gibt
es verschiedene externe (Markierung) oder interne (Registrierung) technische Möglichkeiten, wie
der Fahrzeughalter das Parken zu Hause automatisieren kann.
Die technische Anforderung von Absatz 1, «das Automatisierungssystem zum Parkieren darf sich TCS nur auf Parkierungsflächen aktivieren lassen, die von [...] genehmigt wurden», ist nicht umsetzbar.
Das bedeutet, dass es technisch unmöglich ist, das System auf Privatgelände zu nutzen. Es ist
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