Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
das Fahrzeug auf dem Übergabestandort bereitsteht und ihm ein freies Parkfeld zugewiesen wurde; b.
für Abholmanöver sichergestellt ist, dass der Übernahmestandort frei ist.»
Absatz 2: Formulierungsvorschlag: «Die Identifizierung und Lokalisierung des Fahrzeugs muss wäh-
rend des ganzen automatisierten Park- oder Abholmanövers sichergestellt sein.»
Absatz 3: Dieser Absatz bedarf der näheren Überprüfung, da nicht klar ist, ob die Begriffe sich über-
schneiden oder Lücken aufweisen (z.B. Ausfall der Lokalisierung).
Frage 27: Sind Sie mit der Regelung zum Gesuch für den Betrieb von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren einverstanden, insbesondere dass es durch den Hersteller oder eine von ihm ermächtigten Person einzureichen ist (Art. 28)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, BE, UR, GL, FR, BL, AI, SG, AG, VD, JU, ACVS, KKJPD, KKPKS, L-Drive, Routiers, RoadCross, FRS, VfV, Post, IG DHS, SAAM, SBV, AMAG, FOR, KpOW, LOXO, Mobility, VBZ
Gesuchstellerin oder Gesuchsteller sollte nicht die Fahrzeugherstellerin oder der Fahrzeugherstel- AI, JU, Post ler, sondern die Betreiberin oder der Betreiber des Parkierungssystems sein.
Grundsätzlich sind die potentiellen Parkierungsflächen, wo ein AVP zur Anwendung kommen AMAG würde, tendenziell im Besitz von juristischen oder natürlichen Personen. Daher wird in Abweichung
zur vorgeschlagenen Formulierung gemäss Art. 28 Abs. 1 nicht der Hersteller als Einreichende
«Person», sondern eine natürliche oder juristische Person und somit die gleiche Formulierung wie
im Abschnitt zu den führerlosen Fahrzeugen empfohlen. (Art. 39 Abs. 1)
Die Anforderung, dass grundsätzlich jeder Hersteller selber für eine bestimmte Parkierungsfläche Post, AMAG ein eigenes Gesuch einzureichen hat bzw. man zumindest auf eine Ermächtigung des Herstellers
angewiesen ist, erscheint weder praktikabel noch vom administrativen Aufwand sinnvoll. Zudem
würde damit eine weitere Abhängigkeit von den Herstellern geschaffen.
Absatz 1 und 2: Die beiden Absätze lassen sich wie folgt vereinfachen: «Inhaber einer Typenge- SAAM, AMAG nehmigung für Fahrzeuge mit einem System für automatisiertes Parkieren können eine Betriebs-
bewilligung für die vorgesehene Parkierungsfläche bei jenem Kanton beantragen, auf dessen Ge-
biet die Parkierungsfläche liegt»
Ob, und allenfalls durch wen, der Inhaber sich vertreten lassen kann, richtet sich nach ZGB/OR
bzw. Gesellschaftsrecht und OR und liegt nicht in der Kompetenz der Verordnung.
Nota zu Absatz 3 lit. d: Was eine „“ausreichende Funkverbindung und deren Latenz“ in konkreten
Fall bedeutet ist von den Umständen abhängig.
Im Weiteren sollte Absatz 4 als Absatz 3 lit. e angefügt und Absatz 5 als Auskunftspflicht des
Gesuchstellers und nicht als Informationsmöglichkeit der Behörde formuliert werden.
Die betroffene Gemeinde ist zwingend einzubeziehen, um lokalen Gegebenheiten Rechnung tra- VBZ gen zu können – auch dann, wenn nach kantonalem Recht eine kantonale Behörde für die Bewil-
ligung zuständig ist. Wir beantragen daher folgende Ergänzung:
2Das Gesuch muss in jenem Kanton eingereicht werden, auf dessen Gebiet die betroffene Par-
kierungsfläche liegt. Wird die Bewilligung von einer kantonalen Behörde erteilt, so hört diese vor
ihrem Entscheid die betroffene Gemeinde an.
Des Weiteren ist sicherzustellen, dass Fahrzeugzulassung und Einsatzbereich harmonieren.
Wenn es sich bei der für die Fahrzeugzulassung und für die Genehmigung des Einsatzbereiches
zuständigen Behörden um unterschiedliche Stellen handelt, so sind die beiden Genehmigungen
zu koordinieren.
Dennoch sollte diese Bestimmung regelmässig überprüft werden, um ihre Anwendbarkeit anhand FRS der Entwicklung der Praxis zu bewerten und unnötige Blockaden zu vermeiden.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
LU, SZ, OW, NW, ZG, SO, BS, SH, AR, GR, TG, TI, VS, NE, GE, SP, SSV, economiesuisse, asa, KSSD, SVSP, auto-schweiz, Fussverkehr, ParkingSwiss, Pro Velo, TCS, VFAS, VCS, DTC, SBV, CHO, Greenpeace, PPU,
Swissmoves, TPG
Durch die Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren darf kein zusätzlicher Flächenbe- SP, Pro Velo, darf entstehen. Das bedeutet, dass Gesuche um Genehmigung des Betriebs einer Parkierungs- VCS, Greenfläche für automatisiertes Parkieren nur genehmigt werden dürfen, wenn diese Flächen bereits peace, PPU bestehende Parkierungsflächen (für nicht automatisiertes Parkieren) sind. Zusätzliche Parkie-
rungsflächen würden dem umweltpolitischen Bestreben den Flächenbedarf des motorisierten In-
dividualverkehrs zu reduzieren entgegenlaufen
88/129 ASTRA-D-63D73401/674