Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Grundsätzlich sind wir einverstanden. Bei Art. 28 Abs. 4 stellt sich noch die Frage, ob hier nicht BS die Pflichten gemäss Art. 51 SVG gemeint sind und ob ein Verweis sinnvoll wäre.
Unklar ist, ob das SVG auf diese Flächen anwendbar ist oder nicht. NE
Eine Vereinfachung des jeweiligen Bewilligungsprozess ist anzustreben. auto-schweiz,
VFAS, economiesuisse
Die betroffene Gemeinde ist zwingend einzubeziehen, um lokalen Gegebenheiten Rechnung tra- KSSD, SSV, gen zu können – auch dann, wenn nach kantonalem Recht eine kantonale Behörde für die Bewil- SVSP ligung zuständig ist. Wir beantragen daher folgende Ergänzung:
2Das Gesuch muss in jenem Kanton eingereicht werden, auf dessen Gebiet die betroffene Par-
kierungsfläche liegt. Wird die Bewilligung von einer kantonalen Behörde erteilt, so hört diese vor
ihrem Entscheid die betroffene Gemeinde an.
Des Weiteren ist sicherzustellen, dass Fahrzeugzulassung und Einsatzbereich harmonieren. KSSD, SSV, Wenn es sich bei der für die Fahrzeugzulassung und für die Genehmigung des Einsatzbereiches SVSP zuständigen Behörden um unterschiedliche Stellen handelt, so sind die beiden Genehmigungen
zu koordinieren
Der Kanton ist zuständig für die Bewilligung von automatisierten Parkierungsflächen. Wichtig er- SH scheint, dass über die Kantone hinweg möglichst einheitliche Regelungen und Anforderungen an
Parkierungsflächen für automatisiertes Parken vorliegen, ansonsten ein (zu) grosser Koordinati-
onsbedarf entsteht.
Der Gesuchsteller sollte nicht der Fahrzeughersteller, sondern der Betreiber des Parkierungssys- LU, SZ, OW, tems sein. NW, SO, SH,
ZG, AR, GR, TG, VS NE GE, asa
Wir sind der Ansicht, dass diese Einschränkung dem Hersteller einen übermässigen Vorteil ver- TI schafft und eine angemessene wirtschaftliche Entwicklung dieses Sektors hemmen.
Die vorgeschlagene Lösung führt dazu, dass mehrere parallele Verfahren für die gleiche Fläche LU bearbeitet werden müssen. Dies ist ineffizient.
Der Fahrzeughersteller soll nur Anfragen von Betreibern der Parkierungsflächen bearbeiten und
die erforderlichen Bestätigungen über die Funktion seiner Fahrzeuge darauf ausstellen müssen.
Der je Marke individuelle Nachweis der Funktionstüchtigkeit ist als Beilage zum Gesuch zu ver-
langen (z.B. Bst. e (neu)). Die Bewilligungsbehörde hat so pro Parkierungsfläche nur eine An-
sprechperson bzw. einen Gesuchsteller.
Das Parkierungssystem muss mittels standardisierten Anforderungen die kompatiblen Fahrzeuge AR erkennen.
Die Bedingung, dass nur der Hersteller oder eine von ihm ermächtigte Person Gesuche für den NW Betrieb von Parkierungsflächen für automatisiertes Parkieren einreichen dürfen, scheint praxis-
fremd. Damit ist absehbar, dass Parkierungsflächen jeweils nur für Fahrzeuge eines Herstellers
konzipiert werden, was keinen sinnhaften und wirtschaftlichen Betrieb erlaubt. Hier muss eine Her-
stellerneutrale Formulierung gefunden werden. Womöglich ist diese Formulierung in der Anleh-
nung an die bestehende Deutsche Handhabe begründet.
Warum sollten die Flächen pro Hersteller sein? Das kann nachhaltig nicht funktionieren. Es erhöht CHO die Monopolisierung durch die Hersteller.
Absatz 1 und 2: Die beiden Absätze lassen sich wie folgt vereinfachen: «Inhaber einer Typenge- DTC nehmigung für Fahrzeuge mit einem System für automatisiertes Parkieren können eine Betriebs-
bewilligung für die vorgesehene Parkierungsfläche bei jenem Kanton beantragen, auf dessen Ge-
biet die Parkierungsfläche liegt»
Ob, und allenfalls durch wen, der Inhaber sich vertreten lassen kann, richtet sich nach ZGB/OR
bzw. Gesellschaftsrecht und OR und liegt nicht in der Kompetenz der Verordnung.
Vorschlag: Verwendung des Begriffs «Parkierungsanlagen» Swissmoves
Art. 28 Abs. 1: Der Artikel impliziert, dass der Hersteller für jede Parkierungsanlage ein Gesuch
um Genehmigung einreichen muss. Wie sieht das mit provisorischen Parkierungsanlagen (Veran-
staltungen) aus?
Analog vorherige Bemerkungen: Eine Parkierungsanlage muss von einem Fahrzeug mit automa-
tisiertem Parkierungssystem genutzt werden können – unabhängig von der Parkierungsanlage
und deren Ausstattung.
89/129 ASTRA-D-63D73401/674