Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
durchaus denkbar, dass die Fahrzeuge künftig die für das automatisierte Parkieren ohne externe
Infrastruktur erforderlichen Funktionen ausüben können, wenn sie «den Weg kennen».
Die Aktivierung des automatisierten Parksystems muss also nicht technisch blockiert werden; es TCS, VFAS, genügt, die Aktivierung des automatisierten Parkens durch den Fahrer auf öffentlichem Grund mit economiesuisse, Ausnahme von erlaubten Parkplätzen zu verbieten. FRS
Diese Bestimmung ist zu restriktiv und zu einschränkend. Indem sie die Anpassung der Infrastruk- TPG tur an die Fahrzeuge und nicht die Anpassung der Fahrzeuge an die Infrastruktur verlangt, trägt
sie tatsächlich nicht allen Möglichkeiten Rechnung.
In bestimmten Fällen – etwa beim Parkieren auf einem Parkplatz beim Supermarkt oder am Flug-
hafen – müsste es für Fahrzeuge mit Automatisierungssystem zum Parkieren möglich sein, auto-
nom auf einer beliebigen freien Parkierungsfläche zu parkieren.
Die Verfügbarkeit von entsprechenden Parkierungsflächen ist in der Schweiz sehr eingeschränkt. LU, OW, KpOW, Entscheidend ist, dass sich die fahrzeugführende Person bei der Nutzung des automatisierten
Parkens selbst vergewissert, dass das System ohne Gefahr benutzt werden kann. Ein Automati-
sierungssystem zum Parkieren müsste grundsätzlich auch auf anderen Flächen funktionieren oder
möglich sein.
Angesichts der heutigen technologischen Entwicklungen und der Schwierigkeit, insbesondere in TI Agglomerationen Parkplätze zu finden, wäre es äusserst einschränkend, ein autonom fahrendes
Fahrzeug an ein eigens zugewiesenes Parkfeld zu binden.
Zudem müsste im Umkehrschluss bei einem Schaden bewiesen werden, ob das Genehmigungs- UR verfahren korrekt und die Voraussetzungen für die Genehmigung richtig waren. Denn mit der an-
gedachten Rechtsgrundlage könnte als Lenkerin / Lenker davon ausgegangen werden, dass ein
Systemfehler oder ein Genehmigungsfehler vorliegt. Deshalb erachten wir die Verfügbarkeit vom
expliziten Parken von Fahrzeugen mit Automatisierungssystem in der Schweiz als nicht zielfüh-
rend. Vielmehr muss sich die fahrzeugführende Person bei der Nutzung vom automatisierten Par-
ken im Umfeld selber vergewissern, dass dieses System ohne Gefahr benutzt werden kann.
Die vorgesehene Regelung ist zum jetzigen Zeitpunkt unnötig. Niemand wird ein Parkhaus bauen, Fussverkehr in dem nur bestimmte Modelle einzelner Hersteller parkieren können. Zudem bestehen bereits
heute Parkhäuser, in denen unintelligente Fahrzeuge automatisiert parkiert werden können.
Absatz 1: Vorschlag «Das System für automatisiertes Parkieren darf nur auf Parkierungsflächen DTC aktivierbar sein, die von der zuständigen kantonalen Behörde für den entsprechenden Fahrzeug-
typ bewilligt worden sind.»
Absatz 2: Die obligatorische Zuweisung des Parkfeldes durch die Infrastruktur ist ein unverhältnis- DTC mässiger staatlicher Eingriff in die Organisationskompetenz des Betreibers eines Parkings. Dieser
sollte selber entscheiden können, inwieweit die Parkfeldzuteilung mit personellen oder techni-
schen Mitteln vorgenommen wird. Personen sind nicht Teil der «Infrastruktur» (vgl. auch Definition
KBA AVP), obwohl der Bericht das Gegenteil ausführt.
Es genügt daher in Absatz 2 die Vorgabe zu machen, dass das Fahrzeug den Übergabestandort DTC erst verlassen darf, wenn ihm ein Parkfeld zugeordnet worden ist. Das wird ein Betreiber ohnehin
im Eigeninteresse so handhaben wollen, da er kein Interesse an ineffizientem und risikobehafte-
tem «Suchverkehr» hat.
Formulierungsvorschlag für Absatz 2: «Das zum Parkieren bereitstehende Fahrzeug darf den
Übergabestandort erst verlassen, wenn ihm ein Parkfeld zugewiesen worden ist.»
Absatz 3: Dieser Absatz ist deklaratorisch und daher entbehrlich. Wenn der (meist ausländische) DTC Hersteller für die Parkierungsfunktionen zuständig und verantwortlich ist, kann er auch selber ent-
scheiden, welche Aufgaben das Fahrzeug übernimmt bzw. von der Infrastruktur zu übernehmen
sind. Dazu bedarf er keiner Erlaubnis in einer (schweizerischen) Verordnung.
Art. 25 Abs. 1: Gleiche Bemerkung wie zu Artikel 24 Absatz 2. Auch beim Parkieren müsste die Swissmoves Gemeindebehörde zuständig sein können.
Art. 25 Abs. 2: Das Fahrzeug sollte in der Lage sein dürfen, auf einem Feld ohne I2V-Kommuni-
kation zu parkieren.
86/129 ASTRA-D-63D73401/674