Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Frage 26: Sind Sie mit der Regelung zur Ausführung des automatisierten Parkierens einverstanden (Art. 26)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, L-Drive, Routiers, ParkingSwiss, RoadCross, BFU, VfV, FRS, TCS, VFAS, Post, IG DHS, SAAM, SBV, Suva, SVV, AMAG, FOR,
KpOW, LOXO, Mobility, CHO
Mit diesem Vorgehen wird ein zusätzliches, mit Aufwand verbundenes Genehmigungsverfahren not- UR wendig.
Der TCS sieht die Notwendigkeit einer Regelung zur Umsetzung des automatisierten Parkierens, be- TCS dauert jedoch, dass die Regelung etwas realitätsfern ist (siehe weiter unten).
Die Verfügbarkeit von entsprechenden Parkierungsflächen ist in der Schweiz sehr eingeschränkt. Ent- LU scheidend ist, dass sich die fahrzeugführende Person bei der Nutzung des automatisierten Parkens
selbst vergewissert, dass das System ohne Gefahr benutzt werden kann. Ein Automatisierungssystem
zum Parkieren müsste grundsätzlich auch auf anderen Flächen funktionieren oder möglich sein.
Angesichts der heutigen technologischen Entwicklungen und der Schwierigkeit, insbesondere in Agglo- TI merationen Parkplätze zu finden, wäre es äusserst einschränkend, ein autonom fahrendes Fahrzeug
an ein eigens zugewiesenes Parkfeld zu binden.
Zudem müsste im Umkehrschluss bei einem Schaden bewiesen werden, ob das Genehmigungsver- UR fahren korrekt und die Voraussetzungen für die Genehmigung richtig waren. Denn mit der angedachten
Rechtsgrundlage könnte als Lenkerin / Lenker davon ausgegangen werden, dass ein Systemfehler oder
ein Genehmigungsfehler vorliegt. Deshalb erachten wir die Verfügbarkeit vom expliziten Parken von
Fahrzeugen mit Automatisierungssystem in der Schweiz als nicht zielführend. Vielmehr muss sich die
fahrzeugführende Person bei der Nutzung vom automatisierten Parken im Umfeld selber vergewissern,
dass dieses System ohne Gefahr benutzt werden kann.
Was ist unter «Identifizierung und Lokalisierung» zu verstehen? Ist das eine direkte Überwachung durch NE einen Menschen?
Es ist unklar, wer das lokalisieren muss. CHO
Absatz 1: Formulierungsvorschlag: «Automatisierte Park- und Abholmanöver dürfen erst ausgeführt Post, werden, wenn die Identität des Fahrzeugs festgestellt ist und a. für Parkmanöver sichergestellt ist, dass SAAM, Adas Fahrzeug auf dem Übergabestandort bereitsteht und ihm ein freies Parkfeld zugewiesen wurde; b. MAG für Abholmanöver sichergestellt ist, dass der Übernahmestandort frei ist.»
Absatz 2: Formulierungsvorschlag: «Die Identifizierung und Lokalisierung des Fahrzeugs muss wäh-
rend des ganzen automatisierten Park- oder Abholmanövers sichergestellt sein.»
Absatz 3: Dieser Absatz bedarf der näheren Überprüfung, da nicht klar ist, ob die Begriffe sich über-
schneiden oder Lücken aufweisen (z.B. Ausfall der Lokalisierung).
Vorbehaltlich den oben genannten Änderungen. economie-
suisse, VFAS, FRS
Eine Anlehnung an den europäischen Entwurf wird begrüsst, jedoch soll in den Formulierungen darauf AMAG geachtet werden, dass keine unverhältnismässigen staatlichen Eingriffe über die Formulierung in der
Verordnung forciert werden.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
Fussverkehr, DTC, SBV, Swissmoves, TPG
Die vorgesehene Regelung ist zum jetzigen Zeitpunkt unnötig. Niemand wird ein Parkhaus bauen, in Fussverdem nur bestimmte Modelle einzelner Hersteller parkieren können. Zudem bestehen bereits heute kehr Parkhäuser, in denen unintelligente Fahrzeuge automatisiert parkiert werden können.
Art. 26 Abs. 1: Wer registriert und stellt die Identität des Fahrzeugs fest? Ein Fahrzeug muss ohne I2V- Swissmo-Kommunikation parkieren können. Bemerkungen zum Übergabe- und Übernahmestandort dito wie be- ves reits genannt.
Art. 26. Abs. 2: Gleiche Bemerkung wie vorhin (I2V-Kommunikation).
Absatz 1: Formulierungsvorschlag: «Automatisierte Park- und Abholmanöver dürfen erst ausgeführt DTC, TPG werden, wenn die Identität des Fahrzeugs festgestellt ist und a. für Parkmanöver sichergestellt ist, dass
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