Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Sodann befasst sich Abschnitt 1 mit «Rechten und Pflichten», nennt aber die Adressaten nicht, die

berechtigt und verpflichtet sind.

Absätze 1, 2 und 4: Diese drei Absätze könnten leserfreundlicher wie folgt formuliert werden: «Fahr-

zeuge dürfen nur innerhalb von genehmigten und mit dem Signal «Fahrzeuge mit Automatisierungs-

system»3 gekennzeichneten Parkierungsflächen automatisch parkiert werden. Innerhalb dieser Flä-

che darf das Automatisierungssystem nur am entsprechend markierten Übergabestandort aktiviert

werden, ohne dass Personen oder Tiere sich im Fahrzeug befinden.“

Absatz 3: Dieser Absatz lässt sich einfacher wie folgt formulieren: „Unter Vorbehalt technischer Pan-

nen ist ein automatisiert parkiertes Fahrzeug entweder am entsprechend markierten Übernahmes-

tandort abzuholen oder bei manueller Fahrzeugbedienung direkt auf seinem Parkfeld.»

Diese Regelung ist uns unklar. Wie wird mit Fahrzeugen umgegangen, welche schon heute automa- SVV tisch in ein Parkfeld parkieren können? Dies ginge mit dieser Regelung nach unserer Interpretation

nicht mehr, da diese in der Regel nicht als Fläche mit automatisiertem Parkieren notifiziert sind. Al-

lenfalls muss man den Begriff "automatisiertes Parkieren" klarer definieren.

Eine gemeinsame Mischnutzung mit allen Fahrzeugen muss dabei möglich bleiben. Eine ausschliess- SSV, AGVS liche Nutzung für Fahrzeuge mit automatisiertem Parken führt zu einer Erhöhung des Platzbedarfs

für Parkplätze, die bereits heute knapp in der Anzahl sind.

Die vorgesehene Regelung ist zum jetzigen Zeitpunkt unnötig. Niemand wird ein Parkhaus bauen, in Fussverkehr dem nur bestimmte Modelle einzelner Hersteller parkieren können. Zudem bestehen bereits heute

Parkhäuser, in denen unintelligente Fahrzeuge automatisiert parkiert werden können.

Dieser Artikel könnte die Einführung von automatisierten Fahrzeugen aufgrund nicht ausgebauter Inf- Swissmoves rastruktur ausbremsen (Markierungen, Signalisierung und vor allem die implizierten Inhalte: I2V).

Der Begriff «Parkierungsflächen» müsste durch «Parkierungsanlagen» (Übereinstimmung mit VSS-

Normen) ersetzt werden.

Frage 25: Sind Sie mit den allgemeinen Anforderungen an das automatisierte Parkieren einverstanden, insbesondere dass das automatisierte Parkieren die Zuweisung eines bestimmten Parkfeldes voraussetzt (Art. 25)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE, JU, SP, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, L-Drive, Routiers, ParkingSwiss, RoadCross, BFU, VfV, Post, IG DHS, SAAM, SBV, Suva, SVV, AMAG, FOR, LOXO, Mobility, VBZ, CHO

Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Gesetzeswortlaut bzw. dem Wortlaut der AFV und den ZH, NW, SH, Erläuterungen. Gemäss Art. 25b Abs. 2 SVG dürfen Automatisierungssysteme für Parkflächen nur GR, TG, ACVS, auf Verkehrsflächen vorgesehen werden, die vom übrigen Verkehr sowie von Fussgängern und KKPKS, KKJPD, Radfahrenden abgegrenzt sind. Auf Seiten 8 und 33 (unten) der Erläuterungen wird jedoch von KSSD, SVSP,

FOR Mischverkehr ausgegangen.

Sofern auf dieser abgegrenzten Parkfläche keine Personen oder Fahrzeuge verkehren und es sich ZH, NW, SH, um einen geschlossenen Benutzerkreis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV SG, GR, ACVS, handelt, ist das SVG nicht anwendbar (keine öffentlichen Verkehrsflächen). Entsprechend ist es KKPKS, KKJPD, fraglich, ob diese Parkflächen über das Strassenverkehrsrecht zu regeln sind. Parkflächen für das KSSD, SVSP,

FOR automatisierte Parkieren können über audienzrichterliche Regelungen gemäss ZPO nutzbar ge-

macht und signalisiert werden.

Parkierungsflächen – insbesondere auf öffentlichem Grund – ausschliesslich für das automati- KSSD, SVSP, sierte Parkieren vorzubehalten und darauf andere Nutzungen auszuschliessen, würden wir mit

Blick auf die begrenzten Platzverhältnisse im urbanen Raum nicht als zielführend erachten.

Zu beachten ist, dass die Kantone insbesondere in diesem Punkt genügend Zeit benötigen, um ZH, NW, SH, die zuständige Genehmigungsbehörde festzulegen und sich das Fachwissen anzueignen. GR, TG ACVS,

KKPKS, KKJPD, FOR

Kanton kann nicht Betreiber von diesen Parkierflächen sein. SO

Wobei sich die Frage stellt, ob nicht alle Parkplätze, auch manuell befahrene zugewiesen wer- BE den müssten. Wie funktioniert es generell mit dem Mischverkehr?

Der Kanton soll vor allem in einer Anfangsphase die Möglichkeit haben, auch bei bestehenden BE Parkplätzen mitzuentscheiden, welche Parkplätze für das automatisierte Parkieren geeignet sind

(Bewilligungspflicht) bzw. welche Anforderungen zu erfüllen sind, um selbstfahrende Parkvor-

gänge zu ermöglichen. Beispielsweise sollen dadurch gefährliche Situationen für Kinder, Beein-

trächtigungen für den öffentlichen Verkehr oder weitere spezifische Verkehrssituationen gebüh-

rend berücksichtigt werden können.

84/129 ASTRA-D-63D73401/674