Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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Abs. 2 bis 4: Der Artikel unterscheidet zwischen der Aussetzung und Aufhebung der Genehmigung. Die Vorgänge können kaskadiert zur Anwendung kommen oder je nach den vorliegenden Voraussetzungen direkt umgesetzt werden.
6. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 44 Strafbestimmungen
Die Verletzung besonders wichtiger Pflichten gemäss dieser Verordnung soll mit Busse bestraft werden. Bei den einzelnen Strafbestimmungen ist jeweils angegeben, an welche verwaltungsrechtliche Norm angeknüpft wird, damit aus der Verordnung möglichst transparent hervorgeht, welches Verhalten als strafbar gilt.
Die Strafbestimmungen regeln das strafbare Verhalten im Rahmen des automatisierten Fahrens aber nicht abschliessend, sondern es sind auch die bestehenden Strafnormen im SVG und dessen Vollzugsverordnungen zu beachten. Beispielsweise macht sich jemand gemäss Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe d SVG strafbar, wenn er bei einem Gesuch um Genehmigung eines Einsatzbereiches falsche Angaben gemacht hat und sich so die Zulassung eines führerlosen Fahrzeuges erschlichen hat oder die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter von führerlosen Fahrzeugen machen sich nach Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe b SVG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2) strafbar, wenn sie zulassen, dass eines ihrer führerlosen Fahrzeuge in Betrieb gesetzt wird, obwohl es nicht betriebssicher ist.
Da auf Verordnungsebene keine Strafbarkeit für juristische Personen eingeführt werden kann, beschränken sich die vorliegenden Strafbestimmungen auf Straftaten, die durch natürliche Personen begangen werden. Da viele dieser Straftaten aber in einem unternehmerischen Umfeld begangen werden, kommt der Geschäftsherrenhaftung über Art. 11 Strafgesetzbuch (StGB) sowie der Vertretungshaftung nach Art. 29 StGB eine grosse Bedeutung zu. Insbesondere die Halterinnen und Halter von führerlosen Fahrzeugen müssen sich gegebenenfalls auch strafbares Handeln der Operatorinnen oder Operatoren, aber auch der übrigen Angestellten anrechnen lassen.
Absatz 2 enthält die Strafbestimmungen für die Operatorinnen und Operatoren, da diese besonders zahlreich sind und so mehr Übersicht geschaffen wird. Grund für die hohe Anzahl an Strafbestimmungen, die die Operatorinnen und Operatoren betreffen, ist, dass mit diesen eine vollkommen neue Rolle in das Strassenverkehrsrecht eingeführt wird, welcher beim Betrieb der führerlosen Fahrzeuge eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die strafrechtliche Verantwortung soll damit aber nicht allein auf die Operatorinnen und Operatoren abgewälzt werden. Vielmehr soll ihre grundsätzliche Strafbarkeit gerade auch den Anknüpfungspunkt für die Geschäftsherrenhaftung der Halterinnen und Halter bilden.
Art. 45 Vollzug
Der Artikel führt Kompetenzregelungen ein, betreffend die:
Abs. 1: Kompetenz des ASTRA, bei Fahrzeugen mit Automatisierungssystem zum Parkieren und bei führerlosen Fahrzeugen unter gewissen Bedingungen Ausnahmen 42/50