Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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von bestimmten Anforderungen dieser Verordnung bewilligen können. Die Bestimmungen von denen Ausnahmen möglich sind, werden abschliessend aufgeführt. Diese Art der Zulassung soll auf Fahrzeuge beschränkt werden, die zumindest vorübergehend führerlos verkehren und auf eine systematische Weise spezifisch überwacht werden, also für führerlose Fahrzeuge und für das automatisierte Parkieren. Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung sind hingegen serienmässige Publikumsprodukte, deren Führer oder Führerin von typengeprüften Systemen ausgehen können muss.
Die Bewilligungsmöglichkeit für das ASTRA stützt sich auf Artikel 106 Absatz 2bis nSVG. Sie soll es in besonderen Einzelfällen ermöglichen, dass Einzelfahrzeuge beispielsweise nach einem umfangreichen Versuchsbetrieb grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung im regulären Verfahren zum Verkehr zugelassen werden können. Dies obwohl sie vom internationalen Recht abweichen. Abweichungen sind deshalb für diejenigen Aspekte vorgesehen, wo direkt auf EU- oder UNECE-Vorschriften oder Aspekte des Typengenehmigungsverfahrens verwiesen wird. Ersatzmassnahmen oder geeignete technische Eigenschaften müssen zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen, wobei sich die Gleichwertigkeit auf die Einsatzbedingungen und den Stand der Technik im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bezieht. Massstab für die technische Beurteilung sind die bis zum Zeitpunkt des Eintretens auf das Gesuch in den Anhang 2 VTS übernommenen internationalen Regelungen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu erbringen. Die Nachweise sind in Form von Prüfungen von Instituten und Stellen zu erbringen, die im Schweizer Recht oder im internationalen von der Schweiz anerkannten Recht für entsprechende Tätigkeiten benannt sind. Besteht nicht eine vollwertige Anpassung des Automatisierungssystems für Cybersicherheit, Software-Updates und sicherheitsrelevante Vorfälle nach Massgabe der internationalen Standards, kann die geforderte lebenslange Betriebssicherheit nicht als gewährleistet angenommen werden. Für diesen Fall soll die Lebensdauer resp. die Dauer der Bewilligung begrenzt werden können.
Der Antrag um eine Bewilligung ist beim ASTRA schriftlich einzureichen. Im Rahmen einer Vorprüfung beurteilt das ASTRA, ob Aussicht auf ein erfolgreiches Verfahren besteht, und teilt diese Einschätzung schriftlich mit. Keine Aussicht auf Erfolg muss Gesuchen beschieden werden, die nicht den im SVG genannten Vorgaben entsprechen und lediglich die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung bezwecken. Das ASTRA verrechnet die Vorprüfung und die Arbeitsleistungen eines allfälligen Hauptverfahrens separat; gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung46. Es kann hierfür Sicherheitsleistungen verlangen.
Abs. 2: Bildung einer Begleitgruppe durch das ASTRA, damit diese die Kantone durch das Einbringen besonderer Kenntnisse bei der Beurteilung von Gesuchen für Einsatzbereiche von führerlosen Fahrzeugen und für den Betrieb von Parkierungsflächen für das automatisierte Parkieren unterstützen kann. Die Begleitgruppe dient zudem dem Wissens- und Erfahrungsaustausch.