Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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die Zulassungsbehörden im Rahmen der Nachprüfungen die Daten aus dem Fahrmodusspeicher auslesen und diese in einer anonymisierten Form dem ASTRA übermitteln können. Diese Informationen enthalten keine besonders schützenswerten Personendaten und dürfen nicht für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ausgewertet werden.

Bei führerlosen Fahrzeugen kommt als Voraussetzung für die Zulassung jedoch die Genehmigung des Einsatzbereichs hinzu. Die Zuständigkeit für diesen Verwaltungsakt und für die erforderlichen Erwägungen soll beim Kanton liegen, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll. Das Ziel ist, dass die Fahrzeugeigenschaften und der Einsatzbereich derart aufeinander abgestimmt sind, dass das Fahrzeug mit seiner Umgebung harmoniert. Die Beurteilung erfordert somit vertiefte Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten, der Verkehrsflüsse und der Anliegen der lokalen Bevölkerung. Bei der Festlegung der internen Zuständigkeiten sind die Kantone autonom. Bundesrechtliche Vorgaben für die Zusammenarbeit mit dem ASTRA sollen jedoch für den Fall bestehen, wenn Nationalstrassen und deren Anschlüsse betroffen sind. Entsprechend muss für die Erteilung der Genehmigung die Zustimmung des Bundes vorliegen. Gegebenenfalls müssen ausserdem die Zulassungsbehörde der Armee, das BAV oder das BAZG angehört werden. Um die Kantone bei der Beurteilung der beantragten Einsatzbereiche zu unterstützen und eine gewisse Einheitlichkeit sicherzustellen, soll das ASTRA eine Begleitgruppe bilden, der Vertreter der Strassenverkehrsämter, der Polizei und der Tiefbauämter sowie weitere Beteiligte angehören.

Das automatisierte Parkieren soll nur auf Parkierungsflächen ermöglicht werden, die dafür freigegeben wurden. Die Freigabe der Parkierungsfläche soll den nach kantonalem Recht zuständigen Behörden obliegen. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob die Anforderungen an die fahrzeugexterne Infrastruktur vorliegen, die gemäss Typengenehmigung der Fahrzeuge, für die das automatisierte Parkieren beantragt wird, erforderlich sind.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

2.1 Internationales und europäisches Recht

Auf internationaler und europäischer Ebene bestehen bereits verschiedene Normen und Erlasse, die die technischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Typengenehmigung von Automatisierungssystemen regeln. Diese internationalen Regulierungen sind für die Schweiz von grosser Bedeutung, da heute die Mehrheit der Fahrzeuge, die in der Schweiz verkehren, über eine europäische Typengenehmigung verfügt. Auch die Automatisierungssysteme, die sich in der Schweiz verbreiten werden, werden überwiegend über eine europäische Typengenehmigung verfügen. Die internationalen und europäischen Regulierungen beeinflussen somit, welche Automatisierungssysteme in der Schweiz in Zukunft zugelassen werden.