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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Bedingungen festlegen, die der ersuchende Vertragsstaat im Zusammenhang mit jeder Weiterübermittlung einhalten muss.

(2) Hat der ersuchte Vertragsstaat im Hinblick auf die Verwendung von durch ihn überlassenen personenbezogenen Daten27 besondere Bedingungen auferlegt, so erteilt der ersuchende Vertragsstaat auf Verlangen des ersuchten Vertragsstaats Auskunft über die erfolgte Verwendung der personenbezogenen Daten28.

(3) Werden dem ersuchten Vertragsstaat nach der Offenlegung gegenüber dem ersuchenden Vertragsstaat Umstände bekannt, die ihn veranlassen können, in einem bestimmten Fall eine zusätzliche Bedingung zu stellen, so kann eine zentrale Behörde des ersuchten Vertragsstaats eine zentrale Behörde des ersuchenden Vertragsstaats konsultieren, um den Umfang festzulegen, in dem personenbezogenen Daten29 geschützt werden können.

(4) Die Vertragsstaaten übermitteln einander sachlich richtige personenbezogene Daten30. Stellt sich heraus, dass unrichtige personenbezogene Daten31 übermittelt worden sind oder dass personenbezogene Daten32 nicht von dem ersuchten oder dem ersuchenden Vertragsstaat hätten übermittelt werden dürfen, so ist dies dem betroffenen Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Der betroffene Vertragsstaat berichtigt oder löscht die personenbezogenen Daten33 unverzüglich, es sei denn, sie werden für die Zwecke der Absätze 8 und 9 benötigt.

(5) Der betroffenen Person ist auf Ersuchen über die zu ihrer Person übermittelten personenbezogenen Daten34 sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft kann jedoch zurückgehalten werden, um die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Strafverfolgung in Bezug auf Verbrechen nicht zu behindern.

(6) Die übermittelten personenbezogenen Daten35 werden vom ersuchenden Vertragsstaat gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht

27 Für CHE: Personendaten

28 Für CHE: Personendaten

29 Für CHE: Personendaten

30 Für CHE: Personendaten

31 Für CHE: Personendaten

32 Für CHE: Personendaten

33 Für CHE: Personendaten

34 Für CHE: Personendaten

35 Für CHE: Personendaten