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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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mehr benötigt werden, es sei denn, die Speicherung der personenbezogenen Daten36 ist zur Ausübung der in den Absätzen 8 und 9 genannten Rechte erforderlich.

(7) Der empfangende Vertragsstaat stellt einen angemessenen Schutz der empfangenen personenbezogenen Daten37 vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung oder Veränderung sowie unbefugter Offenlegung, unbefugtem Zugang und jeder anderen unbefugten Verarbeitung sicher.

(8) Für die Zwecke dieses Übereinkommens stellen die Vertragsstaaten sicher, dass jede von einer Datenübermittlung betroffene Person berechtigt ist, von dem Vertragsstaat, der die Daten übermittelt hat, oder dem Vertragsstaat, der die Daten empfangen hat, Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten38 oder deren Berichtigung oder Löschung zu erhalten. Die Ausübung dieses Rechtes kann eingeschränkt werden, wenn sie einen der in Absatz 1 genannten Zwecke oder die Ausübung von Rechten und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde.

(9) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Personen bei Verstößen gegen eine in diesem Artikel genannte Verpflichtung berechtigt sind, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(10) Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Übermittlung personenbezogener Daten39 verpflichtet, wenn das darauf anwendbare innerstaatliche Recht die Übermittlung verbietet oder wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich eine solche Übermittlung nachteilig auf die berechtigten Interessen der betroffenen Person auswirken würde.

Artikel 17

Informationsaustausch ohne Ersuchen

(1) Unbeschadet seines innerstaatlichen Rechtes kann ein Vertragsstaat einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit den Verbrechen, auf die er dieses Übereinkommen anwendet, übermitteln, wenn ersterer

36 Für CHE: Personendaten

37 Für CHE: Personendaten

38 Für CHE: Personendaten

39 Für CHE: von Personendaten