Vorlage

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage

Vertragsstaat der Auffassung ist, dass diese Informationen letzterem Vertragsstaat dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschließen, oder letzteren Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersuchen nach dem Übereinkommen zu stellen. Unbeschadet günstigerer Bestimmungen in anderen Rechtsinstrumenten erfolgt der Informationsaustausch ohne Ersuchen über die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsstaaten.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet der Untersuchungen und Strafverfahren in dem übermittelnden Vertragsstaat.

(3) Die zuständigen Behörden, welche die Informationen erhalten, befolgen ein Ersuchen des übermittelnden Vertragsstaats, die Informationen – auch nur vorübergehend – vertraulich zu behandeln oder ihren Gebrauch Einschränkungen zu unterwerfen.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann der empfangende Vertragsstaat in seinem Verfahren Informationen offenlegen, die eine beschuldigte Person entlasten. In diesem Fall unterrichtet der empfangende Vertragsstaat, bevor er diese Informationen offenlegt, den übermittelnden Vertragsstaat und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der empfangende Vertragsstaat den übermittelnden Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.

(5) Auf Verlangen des übermittelnden Vertragsstaats dürfen die übermittelten Informationen nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden, bevor einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben worden ist.

Artikel 18

Kosten

(1) Der ersuchte Vertragsstaat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens nach diesem Übereinkommen, sofern das Übereinkommen nichts anderes bestimmt oder die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die betroffenen Vertragsstaaten einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.