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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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(2) Die folgenden Kosten trägt oder erstattet der ersuchende Vertragsstaat, sofern der ersuchte Vertragsstaat nicht auf die Erstattung aller oder eines Teils dieser Aufwendungen verzichtet:
a) die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats verursacht werden;
b) die Kosten für die Herstellung und den Betrieb von Video- oder Telefonverbindungen;
c) die Vergütung der vom ersuchten Vertragsstaat bereitgestellten Dolmetscher;
d) die Entschädigung von Zeugen sowie deren Reise- und Aufenthaltskosten im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats.
(3) Die Kosten für die Beförderung einer in Haft befindlichen Person in den ersuchenden Vertragsstaat nach Artikel 36 trägt der ersuchende Vertragsstaat.
(4) Die Kosten für die Beförderung einer Person, um deren Auslieferung ersucht wird, in den ersuchenden Vertragsstaat trägt der ersuchende Vertragsstaat.
(5) Die Kosten für die Beförderung einer verurteilten Person in den die Sanktion vollstreckenden40 Vertragsstaat trägt dieser Vertragsstaat.
Artikel 19
Begriffsbestimmungen in Bezug auf Rechtshilfe und Auslieferung
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a) „Einziehung“, was gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
40 Für AUT: vollziehenden