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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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b) „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der

Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

c) „Erträge aus Verbrechen“ jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder

mittelbar aus der Begehung eines Verbrechens, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, stammt oder dadurch erlangt wurde;

d) „Vermögensgegenstände“ Vermögenswerte jeder Art, körperliche oder

nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen.