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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 21
Kommunikationsweg und einheitliche Ansprechpartner
(1) Nach diesem Übereinkommen gestellte Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen werden den von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden übermittelt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach durch eine an den Verwahrer42 gerichtete Erklärung notifizieren, dass Ersuchen auf diplomatischem Weg und beziehungsweise oder, soweit möglich, über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation an ihn gerichtet werden.
(3) Um eine effiziente Kommunikation hinsichtlich der Erledigung eines nach diesem Übereinkommen gestellten einzelnen Ersuchens zu ermöglichen, kann jeder Vertragsstaat unbeschadet des Artikels 20 Absätze 1 bis 4 einheitliche Ansprechpartner bei seinen zuständigen Behörden bestimmen. Diese Ansprechpartner können zu praktischen Fragen bezüglich der Erledigung eines solchen Ersuchens miteinander in Verbindung treten.
(4) Jeder Staat teilt die von ihm bestimmten einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 85 Absatz 1 mit.
(5) Die Übermittlung von Ersuchen, Informationen oder Mitteilungen auf der Grundlage dieses Übereinkommens kann, sofern die betroffenen Vertragsstaaten dies vereinbaren, auf sicherem elektronischem Weg erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vertraulichkeit geschützt und die Echtheit sichergestellt werden muss. In jedem Fall übersendet der betroffene Vertragsstaat die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.
Artikel 22
Annehmbare Sprachen
(1) Ersuchen werden in einer für den ersuchten Vertragsstaat annehmbaren Sprache gestellt.
42 Für CHE: Depositar