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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Teil II

Zentrale Behörden und Kommunikation

Artikel 20

Zentrale Behörden

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder mehrere zentrale Behörden. Die zentralen Behörden sind dafür verantwortlich, Ersuchen um und Informationen über die Zusammenarbeit im Einklang mit diesem Übereinkommen zu übersenden und entgegenzunehmen, und fördern die rasche und ordnungsgemäße Erledigung von Ersuchen durch die zuständigen Behörden.

(2) Hat ein Vertragsstaat eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen System für die Zusammenarbeit nach diesem Übereinkommen, so kann er eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche die in Absatz 1 genannten Aufgaben für diese Region oder dieses Hoheitsgebiet wahrnimmt.

(3) Verfügt ein Vertragsstaat über eine gesonderte zentrale Behörde, die dafür verantwortlich ist, Ersuchen und Informationen im Einklang mit spezifischen Bestimmungen dieses Übereinkommens zu übersenden und entgegenzunehmen, so kann er eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, die in Bezug auf die betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt.

(4) Auf Ersuchen eines oder mehrerer Vertragsstaaten können zu Angelegenheiten, die einen Bezug zu der Anwendung dieses Übereinkommens haben, Konsultationen zwischen zentralen Behörden stattfinden.

(5) Jeder Staat notifiziert die Bestimmung einer oder mehrerer zentraler Behörden nach Absatz 1 bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen durch eine an den Verwahrer41 gerichtete Erklärung. Jeder Staat kann später jederzeit und in gleicher Weise die Bedingungen seiner Erklärung ändern.

41 Für CHE: Depositar