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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Teil III

Rechtshilfe

Artikel 23

Anwendungsbereich des Teils III

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Verbrechen, auf die sie dieses Übereinkommen anwenden.

(2) Bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Verbrechen, für die eine juristische Person nach Artikel 15 Absatz 1 im ersuchenden Vertragsstaat zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den die einschlägigen Gesetze, Verträge und sonstigen Übereinkünfte des ersuchten Vertragsstaats zulassen.

Artikel 24

Zweck des Ersuchens

Die nach diesem Übereinkommen zu leistende Rechtshilfe kann Folgendes umfassen:

a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen, einschließlich per Videokonferenz, sofern dies mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats vereinbar ist;

b) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;

c) Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten;

d) Durchsuchung, Beschlagnahme und Einziehung;

e) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;