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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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f) Überlassung von Originalen oder – erforderlichenfalls beglaubigten – Abschriften einschlägiger Schriftstücke, Akten und Computerdaten, einschließlich amtlicher Unterlagen sowie Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;

g) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen im ersuchenden Vertragsstaat und der zeitweiligen Überstellung in Haft gehaltener Personen in den ersuchenden Vertragsstaat;

h) Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden;

i) Durchführung grenzüberschreitender Observationen;

j) Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen;

k) Ergreifen von Maßnahmen, die einen angemessenen Schutz von Opfern und Zeugen und ihren Rechten erlauben;

l) Leistung von Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats steht.

Artikel 25

Ersuchen und beigefügte Schriftstücke

(1) Ein Rechtshilfeersuchen wird schriftlich in einer Weise gestellt, die dem ersuchten Vertragsstaat die Feststellung der Echtheit erlaubt.

(2) Die folgenden Angaben sind in dem Rechtshilfeersuchen enthalten oder werden diesem beigefügt:

a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;

b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Name