Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 26
Vertraulichkeit von Rechtshilfeersuchen
Der ersuchte Vertragsstaat behandelt das Ersuchen, dessen Inhalt und dessen Ausgang vertraulich, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Vertragsstaat dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis. Der ersuchende Vertragsstaat bestimmt, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
Artikel 27
Vorläufige Maßnahmen
(1) Auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats kann der ersuchte Vertragsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechtes vorläufige Maßnahmen zur Beweissicherung, Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen treffen.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat kann das Ersuchen um vorläufige Maßnahmen teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, einschließlich durch Befristung der ersuchten Maßnahmen, erledigen.
Artikel 28
Ergänzende Angaben
Ist der ersuchte Vertragsstaat der Auffassung, dass die zur Stützung eines Rechtshilfeersuchens gemachten Angaben für eine Entscheidung über das Ersuchen oder die Erledigung des Ersuchens nicht ausreichen, so kann er verlangen, dass innerhalb einer von ihm festgelegten angemessenen Frist ergänzende Angaben gemacht werden.