Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 29
Rechtsgrundlage der Rechtshilfe
Erhält ein Vertragsstaat, der Rechtshilfe vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Rechtshilfeersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Rechtshilfevertrag hat, so betrachtet er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Bezug auf die Verbrechen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.
Artikel 30
Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe
(1) Die Rechtshilfe kann unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Grundsätze verweigert werden, wenn
a) der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde;
b) das Ersuchen ein Verbrechen betrifft, das nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats mit der Todesstrafe bedroht ist, es sei denn, der ersuchende Vertragsstaat bietet – im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats –
i) glaubhafte, hinreichende und wirksame Garantien dafür, dass die Todesstrafe nicht verhängt werden wird, oder er stimmt – auf Verlangen des ersuchten Vertragsstaats – einer Bedingung zu, welche die Anforderungen des ersuchten Vertragsstaats erfüllt, wonach die Todesstrafe nicht verhängt werden wird, oder,