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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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ii) soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats möglich ist und die Todesstrafe bereits verhängt worden ist, glaubhafte, hinreichende und wirksame Garantien dafür, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt werden wird, oder er stimmt – auf Verlangen des ersuchten Vertragsstaats – einer Bedingung zu, welche die Anforderungen des ersuchten Vertragsstaats erfüllt, wonach die Todesstrafe nicht vollstreckt werden wird;

c) das Ersuchen Sachverhalte betrifft, auf deren Grundlage im ersuchten

Vertragsstaat ein rechtskräftiges Urteil wegen eines auf demselben strafbaren Verhalten beruhenden Verbrechens gegen die verfolgte Person ergangen ist;

d) ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die von dem Ersuchen

betroffene Person in dem ersuchenden Vertragsstaat der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, einer offenkundigen Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren oder anderen offenkundigen Verletzungen grundlegender Menschenrechte nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats unterworfen werden würde;

e) es den Behörden des ersuchten Vertragsstaats nach seinem innerstaatlichen

Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf ein auf demselben strafbaren Verhalten beruhendes Verbrechen zu ergreifen, wenn es Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren unter seiner eigenen Gerichtsbarkeit wäre;

f) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen gestellt

wird;

g) der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens

geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;

h) das Ersuchen im Namen eines Ausnahme- oder Sondergerichts des ersuchenden

Vertragsstaats gestellt worden ist, es sei denn, die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaats geben für ausreichend erachtete Zusicherungen,