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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Artikel 31

Einschränkungen der Übermittlung und Verwendung von Informationen und Beweismitteln

(1) Der ersuchende Vertragsstaat übermittelt oder verwendet vom ersuchten Vertragsstaat zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren.

(2) Dieser Artikel hindert den ersuchenden Vertragsstaat nicht daran, in seinem Verfahren Informationen oder Beweismittel offenzulegen, die eine beschuldigte Person entlasten. In diesem Fall unterrichtet der ersuchende Vertragsstaat, bevor er diese Informationen oder Beweismittel offenlegt, den ersuchten Vertragsstaat und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der ersuchende Vertragsstaat den ersuchten Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.

(3) Hat der ersuchte Vertragsstaat im Hinblick auf die Verwendung von durch ihn zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismitteln besondere Bedingungen auferlegt, so erteilt der ersuchende Vertragsstaat auf Verlangen des ersuchten Vertragsstaats Auskunft über die durch ihn erfolgte Verwendung der Informationen oder Beweismittel.

(4) Werden dem ersuchten Vertragsstaat nach der Offenlegung gegenüber dem ersuchenden Vertragsstaat Umstände bekannt, die ihn veranlassen können, in einem bestimmten Fall eine zusätzliche Bedingung zu stellen, so kann die zentrale Behörde des ersuchten Vertragsstaats die zentrale Behörde des ersuchenden Vertragsstaats konsultieren, um den Umfang festzulegen, in dem die Beweismittel und die Informationen geschützt werden können.

Artikel 32

Erledigung des Ersuchens

(1) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.