Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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dass das Urteil von einem Gericht erlassen werden wird, das nach den Vorschriften über die Gerichtsverwaltung allgemein für den Erlass von Urteilen in Strafsachen ermächtigt ist;
i) es dem innerstaatlichen Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben;
j) ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der von dem Ersuchen betroffenen Person tatsächlich eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer bedingten Entlassung oder eine Strafe von unbestimmter Dauer drohen würde.
(2) Bei der Ausübung ihres Ermessens nach Absatz 1 tragen die Vertragsstaaten den internationalen und innerstaatlichen Grundsätzen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich des Rechtes auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person, Rechnung.
(3) Die Vertragsstaaten können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass das Verbrechen als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt; auch können sie ein Rechtshilfeersuchen nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen.
(4) Die vollständige oder teilweise Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
(5) Bevor der ersuchte Vertragsstaat ein Ersuchen nach diesem Artikel ablehnt oder seine Erledigung nach Artikel 32 Absatz 4 aufschiebt, konsultiert er gegebenenfalls den ersuchenden Vertragsstaat, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an die Bedingungen halten.