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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes des ersuchten Vertragsstaats nicht zulässig;

e) das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig;

f) die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten und zu befragen oder festzunehmen;

g) über jeden Einsatz wird den Behörden des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden;

h) die Behörden des Vertragsstaats, aus dem die observierenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen der Behörden des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat, die Untersuchungen im Anschluss an den Einsatz, an dem sie beteiligt waren, einschließlich gerichtlicher Verfahren.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 teilt jeder Vertragsstaat die zuständigen Behörden mit, indem er die zentralen Behörden der Vertragsstaaten oder, sofern die Bedingungen des Artikels 85 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, den für die Leistung zusätzlicher vorübergehender Unterstützung bezeichneten Staat unterrichtet.

Artikel 43

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten

Bei Einsätzen nach Maßgabe der Artikel 39, 40, 41 und 42 werden Beamte aus einem anderen Vertragsstaat als demjenigen, in dem der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Verbrechen, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des letzteren Vertragsstaats gleichgestellt, sofern nichts anderes zwischen den betroffenen Vertragsstaaten vereinbart worden ist.