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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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(5) Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen aus Verbrechen, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Verbrechen umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Verbrechen vermischt worden sind, stammen, können auch in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Verbrechen den in diesem Artikel genannten Maßnahmen unterliegen.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Die Vertragsstaaten dürfen es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.

(7) Absatz 1 kann auch auf die Einziehung Anwendung finden, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert der Erträge aus Verbrechen entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im ersuchten Vertragsstaat befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so kann der ersuchte Vertragsstaat bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand befriedigen.

(8) Die Vertragsstaaten können, soweit ihr jeweiliges innerstaatliches Recht dies zulässt, mit denjenigen Vertragsstaaten zusammenarbeiten, die um die Vollstreckung von der Einziehung entsprechenden Maßnahmen ersuchen, die zur Entziehung von Vermögensgegenständen führen und keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen, soweit diese Maßnahmen von einer Justizbehörde des ersuchenden Vertragsstaats wegen Verbrechen, auf die er dieses Übereinkommen anwendet, angeordnet werden; Voraussetzung hierfür ist, dass erwiesen ist, dass die Vermögensgegenstände Erträge aus Verbrechen oder andere Vermögensgegenstände nach den Absätzen 3 bis 5 darstellen.

(9) Neben den in Artikel 25 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen Folgendes:

a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe a eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte und eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, die es dem ersuchten Vertragsstaat ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Einziehungsentscheidung zu erwirken;