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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Artikel 44

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten

(1) Sind Beamte eines Vertragsstaats nach den Artikeln 39, 40, 41 und 42 in einem anderen Vertragsstaat im Einsatz, so haftet der erstere Vertragsstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes des Vertragsstaats, in dem der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

(2) Der Vertragsstaat, in dem der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, leistet für diesen Schaden Schadensersatz74 nach den Bedingungen, die auf einen von seinen eigenen Beamten verursachten Schaden anzuwenden sind.

(3) Der Vertragsstaat, dessen Beamte einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Vertragsstaat vollständig den Betrag des Schadensersatzes75, den dieser an die geschädigte Person geleistet hat.

(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Vertragsstaat im Fall des Absatzes 1 darauf, die Erstattung des Betrags des von einem anderen Vertragsstaat verursachten Schadens zu verlangen.

(5) Dieser Artikel findet Anwendung, sofern zwischen den betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart worden ist.

Artikel 45

Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung

(1) Hat ein Vertragsstaat in Bezug auf ein Verbrechen, auf das er dieses Übereinkommen anwendet, ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Verbrechen oder von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, einschließlich gewaschener Vermögensgegenstände, oder von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen, die bei solchen Verbrechen Verwendung fanden oder finden sollten, oder von anderen in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögensgegenständen zum Zwecke der Wiedergutmachung gegenüber Opfern

74 Für CHE: Schadenersatz

75 Für CHE: Schadenersatzes