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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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nach Artikel 83 Absatz 3 erhalten, so leitet er im größtmöglichen Umfang und nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechtes entweder
a) das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiter, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, falls sie erlassen wird, vollstrecken zu lassen, oder
b) eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats erlassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiter, damit diese im erbetenen Umfang ausgeführt wird, soweit sie sich auf im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindliche Erträge aus Verbrechen, Vermögensgegenstände, Geräte oder andere Tatwerkzeuge, die bei Verbrechen, auf die er dieses Übereinkommen anwendet, Verwendung fanden oder finden sollten, oder auf andere im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindliche Vermögensgegenstände zum Zwecke der Wiedergutmachung gegenüber Opfern nach Artikel 83 Absatz 3 bezieht.
(2) Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats, der über ein Verbrechen, auf das der ersuchte Vertragsstaat dieses Übereinkommen anwendet, Gerichtsbarkeit hat, trifft der ersuchte Vertragsstaat im größtmöglichen Umfang nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechtes Maßnahmen, um die Erträge aus Verbrechen, Vermögensgegenstände, Geräte oder anderen Tatwerkzeuge, die bei Verbrechen, auf die er das Übereinkommen anwendet, Verwendung fanden oder finden sollten, zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder aufgrund einer Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder, im Fall eines nach Absatz 1 gestellten Ersuchens, aufgrund einer Entscheidung des ersuchten Vertragsstaats gegebenenfalls eingezogen werden können.
(3) Sind Erträge aus Verbrechen zum Teil oder ganz in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so können diese Vermögensgegenstände anstelle der Erträge aus Verbrechen den in diesem Artikel genannten Maßnahmen unterliegen.
(4) Sind Erträge aus Verbrechen mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in Bezug auf Einfrieren oder Beschlagnahme bis zur Höhe des Schätzwerts der vermischten Erträge aus Verbrechen eingezogen werden.