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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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gelegten Verbrechens erfüllen, einschließlich der Angabe der Zeit und des Ortes seiner Begehung;
d) wenn gegen die Person wegen eines Verbrechens ein Urteil ergangen ist: eine Darstellung des Verbrechens, dessentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine Beschreibung der Handlungen oder Unterlassungen, die die Tatbestandsmerkmale des Verbrechens erfüllen, einschließlich der Angabe der Zeit und des Ortes seiner Begehung, sowie das Urteil oder jede andere Urkunde, aus der die Tatsache der Verurteilung und der Sanktion, die Vollstreckbarkeit80 der Sanktion und die Dauer der zu verbüßenden Restsanktion hervorgehen;
e) wenn gegen die Person in Abwesenheit ein Urteil wegen eines Verbrechens ergangen ist: zusätzlich zu den unter Buchstabe d genannten Schriftstücken eine Erklärung über Verfahrensvorschriften, Garantien und andere rechtliche Mittel, die für die Verteidigung der Person zur Verfügung stehen, einschließlich eines Rechtes der Person auf ein neues Gerichtsverfahren oder ein Rechtsmittelverfahren in ihrer Anwesenheit;
f) wenn gegen die Person ein Urteil wegen eines Verbrechens ergangen, jedoch noch keine Sanktion verhängt worden ist: eine Darstellung des Verbrechens, dessentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine Beschreibung der Handlungen oder Unterlassungen, die die Tatbestandsmerkmale des Verbrechens erfüllen, ein Schriftstück, in dem der Schuldspruch dargelegt ist, und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Verhängung einer Sanktion beabsichtigt ist;
g) jede andere Information und beziehungsweise oder jedes andere Beweismittel nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes des ersuchten Vertragsstaats.
(3) Ist der ersuchte Vertragsstaat der Auffassung, dass die zur Stützung eines Auslieferungsersuchens gemachten Angaben nicht ausreichen, um eine Entscheidung über das Ersuchen zu treffen oder die Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen, so kann er verlangen, dass innerhalb einer von ihm festgelegten angemessenen Frist ergänzende Angaben gemacht werden.
80 Für AUT: Vollziehbarkeit