Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 57
Vertraulichkeit von Auslieferungsersuchen
Der ersuchte Vertragsstaat behandelt das Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Vertragsstaat dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis. Der ersuchende Vertragsstaat bestimmt, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
Artikel 58
Konkurrierende Ersuchen
(1) Werden wegen desselben Verbrechens oder wegen verschiedener Verbrechen von mehreren Vertragsstaaten oder zuständigen internationalen Strafgerichten konkurrierende Ersuchen um Auslieferung oder Übergabe gestellt, so trifft der ersuchte Vertragsstaat seine Entscheidung unter Berücksichtigung jeglicher Verpflichtungen im Hinblick auf den Vorrang der Gerichtsbarkeit nach einer völkerrechtlichen Übereinkunft, durch die er gebunden ist.
(2) In Ermangelung solcher Verpflichtungen trifft der ersuchte Vertragsstaat seine Entscheidung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände wie der relativen Schwere der Verbrechen und des Ortes ihrer Begehung, des jeweiligen Zeitpunkts der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der gesuchten Person, der Staatsangehörigkeit des Opfers oder der Opfer und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Vertragsstaat.
Artikel 59
Vorläufige Auslieferungshaft
(1) Der ersuchte Vertragsstaat kann, wenn er festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
(2) Das Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft enthält