Vorlage

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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a) die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Informationen, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats erforderlich ist;

b) eine Beschreibung des Verbrechens, dessentwegen das Ersuchen gestellt wird, und des zugrunde liegenden Sachverhalts;

c) eine Erklärung über das Vorliegen der in Artikel 56 genannten Schriftstücke;

d) eine Erklärung, dass ein förmliches Ersuchen um Auslieferung der gesuchten Person nachgereicht werden wird.

(3) Der ersuchte Vertragsstaat setzt den ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich über das Ergebnis seiner Bearbeitung des Ersuchens um vorläufige Auslieferungshaft in Kenntnis.

(4) Die vorläufige Auslieferungshaft wird beendet, wenn der ersuchte Vertragsstaat das förmliche Auslieferungsersuchen nicht innerhalb von 60 Tagen nach Festnahme der gesuchten Person erhalten hat. Die Person kann jederzeit vorläufig freigelassen werden; in diesem Fall trifft der ersuchte Vertragsstaat alle Maßnahmen, die er für erforderlich erachtet, um eine Flucht der gesuchten Person zu verhindern.

(5) Die Beendigung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Absatz 4 steht der erneuten Festnahme und späteren Auslieferung der betroffenen Person nicht entgegen, wenn der ersuchte Vertragsstaat das förmliche Auslieferungsersuchen später erhält.

Artikel 60

Berücksichtigung von Haftzeiten

Der ersuchende Vertragsstaat wird ermutigt, bei der Festlegung der Gesamthaftdauer, die im ersuchenden Vertragsstaat aufgrund einer verhängten Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung81 zu verbüßen ist, in dem nach seinem innerstaatlichen Recht größtmöglichen Umfang alle Haftzeiten zu berücksichtigen, die sich im Rahmen der Erledigung eines Auslieferungsersuchens im ersuchten Vertragsstaat ergeben.

81 Für CHE: sichernden Massnahme, für AUT: vorbeugenden Maßnahme