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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Artikel 61

Übergabe der auszuliefernden Person

(1) Wird das Ersuchen bewilligt, konsultieren der ersuchende Vertragsstaat und der ersuchte Vertragsstaat einander und vereinbaren einen Ort und einen Zeitpunkt für die Übergabe. Der ersuchende Vertragsstaat wird über die Dauer der von der gesuchten Person erlittenen Auslieferungshaft unterrichtet.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die gesuchte Person, wenn sie zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernommen worden ist, mit Ablauf von 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt freigelassen werden und ist in jedem Fall nach Ablauf von 45 Tagen freizulassen, sofern der ersuchte Vertragsstaat nichts anderes vorsieht. Der ersuchte Vertragsstaat kann die Auslieferung wegen desselben Verbrechens ablehnen.

(3) Hindern Umstände außerhalb seines Einflussbereichs einen Vertragsstaat daran, die auszuliefernde Person zu übergeben oder zu übernehmen, so setzt er den anderen Vertragsstaat davon in Kenntnis. Die betroffenen Vertragsstaaten konsultieren einander und können einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe vereinbaren, und Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 62

Aufgeschobene oder vorübergehende Übergabe

(1) Der ersuchte Vertragsstaat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese von ihm strafrechtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats die Sanktion verbüßen kann, die wegen eines anderen Verbrechens als desjenigen, dessentwegen um Auslieferung ersucht worden ist, verhängt wurde.

(2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Vertragsstaat die gesuchte Person dem ersuchenden Vertragsstaat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von den betroffenen Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.