Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 63
Vereinfachtes Auslieferungsverfahren
Sofern das innerstaatliche Recht des ersuchten Vertragsstaats die Auslieferung einer gesuchten Person nicht eindeutig ausschließt und die gesuchte Person der Auslieferung in Übereinstimmung mit dem nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Verfahren zustimmt, kann der ersuchte Vertragsstaat die vereinfachte Auslieferung bewilligen.
Artikel 64
Herausgabe82 von Gegenständen
(1) Auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats beschlagnahmt und gibt der ersuchte Vertragsstaat, soweit sein innerstaatliches Recht dies zulässt, die Gegenstände heraus,83
a) die als Beweismittel erforderlich sein können oder
b) die aus dem Verbrechen herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz der gesuchten Person gefunden worden sind oder später entdeckt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände können selbst dann an den ersuchenden Vertragsstaat herausgegeben84 werden, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes, des Verschwindens oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollzogen werden kann.
(3) Unterliegen die in Absatz 1 genannten Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann dieser Vertragsstaat sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe an den ersuchenden Vertragsstaat herausgeben85.
(4) Rechte, die der ersuchte Vertragsstaat oder gutgläubige Dritte an den in Absatz 1 genannten Gegenständen erworben haben könnte, bleiben in Übereinstimmung mit den nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren gewahrt. Bestehen solche Rechte, so
82 Für AUT: Übergabe
83 Für AUT: übergibt der ersuchte Vertragsstaat, soweit sein innerstaatliches Recht dies zulässt, die Gegenstände,
84 Für AUT: übergeben
85 Für AUT: übergeben