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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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gibt der ersuchende Vertragsstaat die entsprechenden Gegenstände am Ende des Verfahrens so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Vertragsstaat zurück.

Artikel 65

Durchlieferung der auszuliefernden Person

(1) Soll eine Person an einen Vertragsstaat durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ausgeliefert werden, so ersucht der Vertragsstaat, an den die Person ausgeliefert werden soll, den anderen Vertragsstaat schriftlich um die Bewilligung der Durchlieferung dieser Person durch sein Hoheitsgebiet. Dies gilt nicht, wenn der Luftweg genutzt wird und wenn keine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorgesehen ist.

(2) Nach Eingang eines solchen Ersuchens behandelt der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen in Übereinstimmung mit den nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren. Der ersuchte Vertragsstaat gibt dem Ersuchen rasch statt, sofern seine wesentlichen Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Vertragsstaat, durch den eine Person durchgeliefert wird, stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Person während der Durchlieferung in Haft zu halten.

(4) Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung in einem Vertragsstaat kann dieser die Person auf Ersuchen des begleitenden Beamten in Erwartung des nach Absatz 1 zu stellenden Durchlieferungsersuchens für einen seinem innerstaatlichen Recht entsprechenden Zeitraum in Haft halten.

(5) Die Durchlieferung der ausgelieferten Person darf nicht durch ein Hoheitsgebiet erfolgen, in dem Grund für die Annahme besteht, dass ihr Leben bedroht sein könnte, oder wenn ein hohes Risiko besteht, dass ihre Rechte wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verletzt werden.

(6) Ein Vertragsstaat kann ein Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung eines seiner Staatsangehörigen durch sein Hoheitsgebiet ablehnen.