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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Teil V

Überstellung verurteilter Personen

Artikel 66

Anwendungsbereich des Teils V und Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Überstellung verurteilter Personen

(1) Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechtes vereinbar, kann eine in einem Vertragsstaat wegen eines Verbrechens, auf das er dieses Übereinkommen anwendet, verurteilte Person zur Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktion an einen anderen Vertragsstaat überstellt werden. Eine Überstellung ist auch dann möglich, wenn die Sanktion wegen eines Verbrechens, auf welches das Übereinkommen Anwendung findet, und zugleich wegen anderer Verbrechen verhängt wurde.

(2) Im Sinne dieses Teils des Übereinkommens bedeutet

a) „Vollstreckungsvertragsstaat“ den Vertragsstaat, an den die verurteilte Person zur Verbüßung der Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist;

b) „Urteil“ eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird, gegen die kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr gegeben ist und die daher rechtskräftig ist;

c) „Sanktion“ jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht wegen der Begehung eines Verbrechens, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, verhängt worden ist;

d) „Urteilsvertragsstaat“ den Vertragsstaat, in dem die Sanktion verhängt worden ist.