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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Artikel 67

Voraussetzungen für die Überstellung

(1) Ein Ersuchen um Überstellung kann vom Urteilsvertragsstaat oder vom Vollstreckungsvertragsstaat gestellt werden.

(2) Eine verurteilte Person kann entweder dem Urteilsvertragsstaat oder dem Vollstreckungsvertragsstaat gegenüber den Wunsch äußern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden.

(3) Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur überstellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Person ist – einschließlich im Einklang mit Artikel 9, soweit anwendbar – Staatsangehörige des Vollstreckungsvertragsstaats;

b) das Urteil ist rechtskräftig;

c) zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung hat die verurteilte Person noch mindestens sechs Monate der Sanktion zu verbüßen, oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer;

d) unbeschadet der Artikel 71 und 72 stimmt die verurteilte Person oder, sofern entweder der Urteilsvertragsstaat oder der Vollstreckungsvertragsstaat dies in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Überstellung zu;

e) der Urteilsvertragsstaat und der Vollstreckungsvertragsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt.

(4) In Ausnahmefällen können sich die betroffenen Vertragsstaaten auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der von der verurteilten Person noch zu verbüßenden Sanktion kürzer ist als die in Absatz 3 Buchstabe c vorgesehene.

(5) Erhält ein Vertragsstaat, der die Überstellung verurteilter Personen vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Ersuchen um Überstellung einer verurteilten Person von einem