Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Die Vorbereitung beinhaltet wiederum, konkrete, objektiv erkennbare Massnahmen zu ergreifen, um eine geplante Angriffshandlung zu fördern oder umzusetzen,79 beispiels- weise konkrete Rüstungsmassnahmen oder die Mobilisierung der Streitkräfte.80 Eine zeitliche Überschneidung mit der Planung ist möglich, da die beiden Tathandlungsva- rianten fliessend ineinander übergehen. Während die Prozesse von Nürnberg und To- kio wenige Anhaltspunkte für den Gehalt von und die Differenzierung zwischen Pla- nung und Vorbereitung geben, waren sie klar darin, dass die strafrechtliche Verantwor- tung für Führungspersonen auch an Handlungen, die dem Ausbruch der Feindseligkei- ten vorangehen, anknüpft.81 Wichtig zu betonen ist, dass, wie schon ausgeführt, erst die schlussendliche Begehung der völkerrechtswidrigen Angriffshandlung auch für de- ren Planung und Vorbereitung die Strafbarkeit begründet.
Die Einleitung schliesst Massnahmen zum eigentlichen Beginn, sozusagen zum unmit- telbaren Ansetzen zur Angriffshandlung ein, wobei die genaue Ausgestaltung der Ein- leitung von der Natur der Angriffshandlung im konkreten Fall abhängt.82 Schliesslich umfasst die Ausführung die darauffolgenden Phasen der eigentlichen Durchführung der Angriffshandlung.83 Aufgrund der zeitlichen Staffelung der möglichen Tathandlun- gen ist die Begehung einer Angriffshandlung durch mehrere Personen im selben Kon- text denkbar, insofern als jede Person die notwendige Führungsqualität erfüllt.84
Im System des Römer Statuts darf der Chefankläger nur dann vorbehaltslos eine Er- mittlung wegen einem Verbrechen der Aggression eröffnen, wenn eine Resolution des UNO-Sicherheitsrats vorliegt, welche eine Angriffshandlung feststellt, oder wenn der Sicherheitsrat ihm den Sachverhalt zur Ermittlung unterbreitet.85 Ansonsten muss der Chefankläger den UNO-Sicherheitsrat über seine Absicht, eine Ermittlung zu eröffnen, informieren. Erst nach Ablauf von sechs Monaten darf er ohne entsprechende Resolu- tion und mit gerichtlicher Genehmigung des IStGH fortfahren, soweit der UNO-Sicher- heitsrat durch Verabschiedung einer Resolution keinen Aufschub erwirkt hat.86
Wie bereits dargestellt, war die Rolle des UNO-Sicherheitsrats in der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH während der Überprüfungskonferenz in Kampala einer der am heftigsten umstrittenen Fragenbereiche.87 Im Kontext der innerstaatlichen Umset- zung wird auf das Vorliegen einer Ermächtigung durch ein internationales Gremium als explizites gesetzliches Kriterium für die Ausübung der nationalen Gerichtsbarkeit ver- zichtet. Im internationalen Vergleich träfe die Schweiz mit einer solchen Voraussetzung
79 Andreas Zimmermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 29.
80 BT-Drs. 18/8621, 01.06.2016, (Gesetzesentwurf der Bundesregierung), S. 18; Andreas Zimmermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 29.
81 Carrie McDougall, The Crime of Aggression under the Rome Statute of the International Criminal Court, 2. Auflage, Cambridge (Cambridge University Press) 2021, S. 236; Roger S. Clark, Individual Coduct, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge (Cambridge University Press) 2016, S. 571.
82 Andreas Zimmermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 31.
83 Andreas Zimmermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 32.
84 Astrid Reisinger Coracini/Pal Wrange, The Specificity of the Crime of Aggression, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge (Cambridge University Press) 2016, S. 311.
85 Art. 15bis Abs. 7 Römer Statut.
86 Art. 15bis Abs. 8 Römer Statut.
87 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2052 ff. 41/49