Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
4 Kommentar zu den Bestimmungen des Übereinkommens
Präambel
Die Präambel erinnert daran, dass die internationalen Verbrechen aufgrund ihrer Ab- scheulichkeit die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen. Sie weist darauf hin, dass die Staaten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass internationale Verbre- chen untersucht und verfolgt werden und sie die Pflicht haben, deren Straffreiheit ins- besondere durch internationale Zusammenarbeit zu bekämpfen. Ausserdem bekräftigt sie die Grundsätze eines jeden Strafverfahrens, insbesondere die Rechte der Opfer und Zeugen oder das Recht auf ein gerechtes Verfahren.
Art. 1 Ziel dieses Übereinkommens
Artikel 1 legt die Ziele des Übereinkommens fest. Es soll in erster Linie die internatio- nale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten in Strafsachen für die Verfolgung der unter das Übereinkommen fallenden internationalen Verbrechen erleichtern.
Art. 2 Anwendungsbereich dieses Übereinkommens
Das Übereinkommen findet auf die in seinem Artikel 5 genannten Verbrechen Anwen- dung, nämlich auf das Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit und Kriegsverbrechen (Abs. 1). Die Vertragsstaaten können den Anwendungs- bereich des Übereinkommens auch auf die in den Anhängen aufgeführten Verbrechen ausdehnen, d. h. auf bestimmte umfassendere Definitionen von Kriegsverbrechen (An- hang A, B, C, D, E), auf das Verbrechen der Folter (Anhang F), das Verschwindenlas- sen (Anhang G) und das Verbrechen der Aggression (Anhang H) (Abs. 2).
Art. 3 Allgemeiner Auslegungsgrundsatz
Das Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, als beschränke es bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass das Übereinkommen an den Begriffsbestimmungen in Artikel 5 festhält, selbst wenn sich diese in Zukunft möglicherweise weiterentwickeln. Es bleibt also in beschränktem Masse offen für völkerrechtliche Weiterentwicklungen.
Art. 4 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Diese Bestimmung regelt die Anwendung der verschiedenen bestehenden Überein- künfte im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und zielt darauf ab, die für die Zusammenarbeit günstigste Regelung zur Anwendung zu bringen. So schliesst das Übereinkommen detailliertere Regeln, die die Vertragsparteien des Übereinkom- mens in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften vereinbart haben, nicht aus, so- fern diese die Bestimmungen des Übereinkommens ergänzen oder seine Anwendung erleichtern. Folglich bleiben bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte wie zum Bei- spiel die Konventionen des Europarates zwischen der Schweiz und den anderen Ver- tragsparteien anwendbar, wenn die Bestimmungen dieser Übereinkünfte über dieses Übereinkommen hinausgehen.
Art. 5 Begriffsbestimmungen internationaler Verbrechen
Die im Übereinkommen verwendeten Definitionen der internationalen Verbrechen ent- sprechen jenen des Römer Statuts. Es wurde beschlossen, die Definitionen des Römer Statuts zu übernehmen, um das geltende Völkerrecht nicht zu schwächen und den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, Definitionslücken in den innerstaatlichen Rechtsordnungen in Bezug auf die internationalen Verbrechen zu füllen.