Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Art. 6 Fakultative Anwendung dieses Übereinkommens

Die Vertragsstaaten können vereinbaren, das Übereinkommen auch auf Ersuchen an- zuwenden, die sich auf eine Straftat beziehen, die nicht von den in Artikel 5 enthaltenen Definitionen abgedeckt ist. Ein Beispiel ist die Tötung von Angehörigen einer sozialen oder politischen Gruppe als entscheidendes Kriterium für die Einstufung der Tat als Völkermord. Eine solche weitere Anwendung ist möglich, wenn die dem Ersuchen zu- grunde liegende Straftat drei kumulative Bedingungen erfüllt:

- Sie stellt gemäss Völkerrecht einen Völkermord, ein Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen der Aggression, Folter oder Verschwin- denlassen von Personen dar;

- Sie stellt nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats einen Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen, ein Ver- brechen der Aggression, Folter oder Verschwindenlassen von Personen dar;

- Sie ist eine auslieferungsfähige Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des ersuch- ten Vertragsstaats.

Dadurch wird Staaten, die eine weitergehende Definition der Verbrechen als diejenigen in Artikel 5 des Übereinkommens in ihrem nationalen Recht verankert haben, die Mög- lichkeit eröffnet, basierend auf dem Übereinkommen zu kooperieren.

Art. 7 Kriminalisierung

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die internationalen Verbrechen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, in ihrem innerstaatlichen Recht zu kriminalisieren (Abs. 1) und gegebenenfalls auch die in den Anhängen aufgeführten Verbrechen, wenn sie das Übereinkommen auf diese Verbrechen anwenden.

Die Vertragsstaaten haben zudem in ihrem innerstaatlichen Recht eine angemessene Strafe für die Verbrechen vorzusehen, welche die Schwere dieser Verbrechen berück- sichtigt (Abs. 2). Ein Mindeststrafmass ist im Übereinkommen nicht vorgesehen.

Art. 8 Gerichtsbarkeit

Dieses Übereinkommen begründet die territoriale Zuständigkeit des Vertragsstaats für internationale Verbrechen, die in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden, sowie eine Zuständigkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit des Täters («aktives Personalitätsprin- zip», vgl. dazu Art. 3 ff. StGB). Abs. 1 Bst. a und b entsprechen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b UNCAT.

Zudem begründet es die Zuständigkeit des Vertragsstaats aufgrund der Staatsange- hörigkeit des Opfers («passives Personalitätsprinzip» vgl. Art. 7 StGB) oder wenn der Täter eine staatenlose Person ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Ho- heitsgebiet hat (vgl. Art. 6 StGB).

Zudem begründet das Übereinkommen eine universelle Zuständigkeit für internationale Verbrechen, wenn sich der Täter im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates befindet und nicht an ein zuständiges internationales Strafgericht ausgeliefert oder überstellt wird,

d. h. in Fällen, in denen die Straftat im Ausland begangen wurde und weder der Täter noch das Opfer Schweizer Staatsbürger sind. Der Inhalt dieses Artikels entspricht dem, was bereits in anderen Übereinkommen, bei denen die Schweiz Vertragspartei ist, vor- gesehen ist, so z. B. Art. 5 Abs. 2 UNCAT (vgl. Art. 264m sowie Art. 7 Abs. 2 StGB).

Überdies schliesst er eine allfällige weitergehende Strafgerichtsbarkeit des Vertrags- staates nicht aus, die dieser nach seinem innerstaatlichen Recht ausübt.