Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Für Konsumentinnen und Konsumenten ist die Unterscheidung zwischen Echtpelz und Kunstpelz nicht immer einfach. Die Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung; SR 944.022; in Kraft seit dem 1. März 2013) sieht daher vor, dass zum Verkauf angebotene Pelze und Pelzprodukte deklariert werden müssen. Die Pelzdeklaration ist korrekt und vollständig, wenn sie die Angabe «Echtpelz» sowie die Tierart, ihren lateinischen Namen, das Herkunftsland und die Gewinnungsmethode (Jagd und Zucht) enthält. Diese Informationen müssen gut sichtbar am Produkt und leicht leserlich in mindestens einer Amtssprache angebracht sein. Die Pelzdeklarationsverordnung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG; SR 944). Seit Ablauf der einjährigen Übergansfrist, d.h. seit dem 1. März 2014, müssen alle Marktteilnehmenden, die Pelze und Pelzprodukte in der Schweiz zum Verkauf anbieten, die hiervor erwähnten Informationen angeben.

Mit Entscheid vom 5. April 2023 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) eine Vernehmlassungsvorlage für ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auszuarbeiten und dafür eine Regulierungsfolgenabschätzung durchzuführen. Der Grund für diesen Beschluss ist die anhaltende und flächendeckende Missachtung der Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte. Das für die Kontrollen zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat in der Saison 2022/2023 bei 70% der kontrollierten Verkaufsstellen die Deklaration aufgrund falscher oder fehlender Informationen beanstandet.1 Die Deklarationspflicht als mildere Massnahme zu einem Einfuhrverbot muss demnach als gescheitert bezeichnet werden.

Für ein wirksames und völkerrechtskonformes Einfuhrverbot soll «tierquälerisch» nicht mit Referenz auf die Schweizerische Gesetzgebung definiert werden, sondern als Verletzung der Leitprinzipien der World Organisation for Animal Health (WOAH) für den Bereich Tierwohl. Bei der WOAH handelt es sich um eine zwischenstaatliche Organisation, die sich für die Verbesserung der Tiergesundheit weltweit einsetzt. Diese Leitprinzipien entsprechen den gesellschaftlichen Erwartungen an das Tierwohl und sind breit akzeptiert. Zu ihnen gehören unter anderem «freedom from pain, injury and disease» und «freedom from fear and distress». Sie bilden die Grundlage für das Einfuhrverbot.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Wie bereits unter Ziffer 1.1. erwähnt, muss zehn Jahre nach der Einführung der Deklarationspflicht konstatiert werden, dass nach wie vor eine deutliche Mehrheit der kontrollierten Unternehmungen diese Pflicht nicht oder nur ungenügend umsetzt. Auch die über die Jahre verschärften Sanktionen haben zu keiner nennenswerten Verbesserung der Deklarationspflicht geführt. Daher ist diese Massnahme keine geeignete Alternative zu einem Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte. Andere Alternativen sind nicht ersichtlich.

2 Vernehmlassungsverfahren

Zu der vorgeschlagenen Änderung wird gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) eine Vernehmlassung durchgeführt.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

In der EU ist grundsätzlich die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Robbenprodukten2 sowie die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Hunde- und Katzenfellen und der Handel mit letzteren verboten3. In der EU wurde am 14. Juni 2023 die Bürgerinitiative «Fur Free Europe» (Pelzfreies Europa) mit mehr als 1,5 Millionen Unterschriften eingereicht4. Die Initiative fordert ein EU-weites Verbot der Haltung und Tötung von Tieren zum alleinigen Zweck der Pelzgewinnung. Ausserdem soll es verboten werden, solche Pelze und Produkte, die solche Pelze enthalten, in der EU zu verkaufen.

Auch im Vereinigten Königreich bestehen verschiedene Restriktionen hinsichtlich der Einfuhr von Haushunde- und Hauskatzenfellen. Zudem gibt es dort Beschränkungen bei der Einfuhr von Robbenprodukten5 und eine Einführung eines grundsätzlichen Verbots der Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten wird derzeit diskutiert.6 In Israel ist der Verkauf von Pelzen und Pelzprodukten mit gewissen Ausnahmen seit 2021 verboten.7 Auch einzelne Bundesstaaten der USA kennen solche Verbote, unter anderem Kalifornien.8

1 Vgl. https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/dokumentation/nsb-news-list.msg-id-90688.html

2 Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.

3 Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ber ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft, ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1.

4 Vgl. https://www.euronews.com/green/2023/06/16/fur-import-ban-could-be-dropped-in-the-uk-heres-which-eu-countries-still-support-theindus

5 Vgl. https://www.gov.uk/guidance/bringing-seal-products-into-great-britain

6 Vgl. https://www.independent.co.uk/news/uk/politics/fur-ban-uk-imports-animals-b2311903.html

7 Vgl. https://www.gov.il/en/departments/news/fur_trade_is_prohibited

8 Vgl. https://edition.cnn.com/2019/10/13/us/california-bans-fur-products-trnd/index.html 2/7