Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

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5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Durch das Einfuhrverbot von tierquälerisch erzeugten Pelzen und Pelzprodukten dürfte die inländische Nachfrage nach solchen Produkten sinken. Als Nebeneffekt ist die Sensibilisierung der Konsumentinnen und Konsumenten für das Thema Tierschutz denkbar.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt und andere Auswirkungen

Im internationalen Vergleich verfügt die Schweiz nur über einen bescheidenen Marktanteil für Pelze, so dass das Einfuhrverbot weltweit gesehen eher einen geringen Mehrwert für die Verbesserung des Tierwohls hat. Dessen ungeachtet dient das Einfuhrverbot grundsätzlich dem Tierwohl und hat deshalb positive Auswirkungen auf die Umwelt. Es ist zudem denkbar, dass das Einfuhrverbot eine Signalwirkung auf andere Länder auslösen könnte.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

6.1.1 Zu berücksichtigende internationale Verpflichtungen

Internationale Verpflichtungen ergeben sich für die Schweiz hauptsächlich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT; SR 0.632.21), dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen; SR 0.632.20), dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen; SR 0.632.20), dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen; SR 0.632.401) sowie dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen; SR 0.916.026.81).

Die Abkommen enthalten zum Teil Ausnahmebestimmungen, welche die Nichteinhaltung der handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats im Einzelfall zu rechtfertigen vermögen (z.B. Schutz der öffentliche Moral sowie ders Lebens oder der Gefährdung von Menschen und Tieren). Diese müssen jedoch verhältnismässig sein und dürfen nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen führen. Weiter enthalten die Abkommen Bestimmungen, wonach sich die Mitgliedstaaten aller Massnahmen zu enthalten haben, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten.

6.1.2 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse

In Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz steht auch das Bundesgesetz vom über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51). Gemäss Artikel 4 THG sind technische Vorschriften so auszugestalten, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Dazu sind die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern, sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und sie verhältnismässig sind. Die Diskriminierungsfrage ebenso wie die Frage nach einer verschleierten Handelsbeschränkung stellt sich namentlich dann, wenn sämtliche eingeführten Produkte, die nicht den Schweizer Bestimmungen entsprechen, entsprechend deklariert werden müssten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die Massnahme das Ziel erreicht und dafür erforderlich ist.

6.1.3 Vereinbarkeit der Vorlage mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Einfuhrverbote für tierische Erzeugnisse sind schwerwiegende Eingriffe in den freien Handel, die grundsätzlich die WTO-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und die Verpflichtungen gegenüber der EU verletzen. Handelsbeschränkende Massnahmen kommen aber unter anderem zum Schutz der öffentlichen Moral und unter Bezug auf eine internationale Verankerung in Frage. Wie bereits unter Ziffer 1.1 erwähnt, dienen als Referenz für die Produktionsmethode «tierquälerisch» die Leitprinzipien der WOAH für das Tierwohl «freedom from pain, injury and disease» und «freedom from fear and distress». Produktionsmethoden, die diesen Prinzipien zuwiderlaufen, verstossen in klarer Weise gegen die öffentliche Moral.

Die aktuell bestehende Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte wird seit ihrer Einführung im Jahr 2014 von der Branche anhaltend und flächendeckend missachtet. Das BLV hat die Branche mehrfach kontaktiert und verwarnt und zudem die Kontrollen über die Jahre erhöht und verschärft. Ebenfalls hat das gemäss Artikel 12 Absatz 2 KIG für die Strafverfolgung zuständige Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vermehrt Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Pelzdeklarationsverordnung durchgeführt und die Bussen erhöht. Diese Massnahmen haben zu keiner signifikanten Verbesserung geführt; vielmehr zeigt die nach wie vor hohe Zahl an Beanstandungen (in der Saison 2022/2023 70%), dass viele Verkaufsstellen die Pelzdeklaration noch immer nicht korrekt umsetzen.

Aufgrund der andauernden Nichteinhaltung der Pelzdeklarationspflicht erscheint ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auch mit Blick auf die WTO-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verhältnismässig. Sodann führt das Einfuhrverbot nicht zu einer Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen, da das EDI sämtliche Länder, Pelze und Pelzprodukte ohne tierquälerische Methoden produzieren, auf die Liste der Länder aufnehmen wird, deren Importe von der Deklarationspflicht befreit sind. Für die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten aus allen anderen Ländern besteht sodann für Betriebe die Möglichkeit der Zertifizierung, wenn sie Pelze und Pelzprodukte ohne die verpönten Methoden produzieren. In der EU ist, wie unter Ziffer 3 erwähnt, derzeit bei der EU-Kommission die Bürgerinitiative «Fur Free Europe» (Pelzfreies Europa) hängig. Am 5. Dezember