Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

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Liste derjenigen Länder aufgenommen, aus denen die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten nach wie vor zulässig ist. Kann im Rahmen der Abklärungen der Nachweis, dass im entsprechenden Land tierquälerische Methoden zur Erzeugung von Pelz und Pelzprodukten verboten sind, nicht erbracht werden, erfolgt keine Erweiterung der Länderliste. Absatz 3 legt eine Periodizität der Überprüfung der Liste von zwei Jahren fest.

Art. 10e EDAV-DS und Art. 5e EDAV-EU

Das BLV kann privatrechtliche Produktionsrichtlinien als nicht tierquälerisch anerkennen. Die Einhaltung der Produktionsrichtlinien muss mittels Zertifizierungsprogramm auf Stufe der Produktion sichergestellt sein. Das BLV wird ein Pflichtenheft erlassen, in dem die Anforderungen für die Anerkennung detailliert festgelegt sind. Zudem wird es ein Verzeichnis der anerkannten Produktionsrichtlinien führen. Will eine Importeurin oder ein Importeur solche Richtlinien anerkennen lassen, so hat sie oder er beim BLV ein Gesuch einzureichen. Anschliessend entscheidet das BLV mittels Verfügung über die Anerkennung. Für den Erlass der Verfügung werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BLV (SR 916.472) erhoben. Die Anerkennung der Produktionsrichtlinie ist zwei Jahre gültig, wobei eine Verlängerung möglich ist.

Art. 10f EDAV-DS und Art. 5f EDAV-EU

Dieser Artikel legt die Kriterien fest, die eine Zertifizierungsstelle erfüllen muss, damit sie in der Lage ist, die Einhaltung der Produktionsrichtlinien zu kontrollieren. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Mitarbeitenden der Zertifizierungsstelle in der Lage sind, die Erfordernisse einer nicht-tierquälerischen Produktion festzustellen und zu beurteilen. Die konkreten Anforderungen wird das BLV in einem Pflichtenheft definieren.

Art. 10g EDAV-DS und Art. 5g EDAV-EU

Dieser Artikel legt die Kriterien für ausländische Zertifizierungsstellen fest, damit diese vom BLV anerkannt werden können. Sie müssen grundsätzlich die gleichen Bedingungen erfüllen wie eine Zertifizierungsstelle nach Artikel 10f EDAV-DS respektive 5f EDAV-EU.

Art. 10h EDAV-DS und Art. 5h EDAV-EU

Dieser Artikel legt die Pflichten der Zertifizierungsstellen fest. Sie stellen sicher, dass die Produktionsbetriebe ausreichend kontrolliert werden und dies auch nachgewiesen werden kann. Es wird insbesondere die Periodizität der angemeldeten Kontrollen definiert sowie ein fixer Anteil an nicht-angemeldeten Kontrollen gefordert (Absatz 1 und 2). So sollen die Betriebe mindestens einmal pro Jahr angemeldet kontrolliert werden. Zudem sind 10% der Betriebe zusätzlich noch ein weiteres Mal zu kontrollieren. Schliesslich muss dem BLV ein jährlicher Bericht über die Kontrolltätigkeit eingereicht werden (Abs. 4).

Art. 10i EDAV-DS und Art. 5i EDAV-EU

Wer Pelze und Pelzprodukte einführen will, muss nachweisen, dass eine Ausnahme nach Artikel 10b oder 10c EDAV-DS bzw. Artikel 5b oder 5c EDAV-EU erfüllt ist.

Art. 83 Abs. 2bis EDAV-DS und Art. 36 Abs. 1bis EDAV-EU

Für den Vollzug des Einfuhrverbotes ist das BAZG in Zusammenarbeit mit dem BLV zuständig. Stellt das BAZG fest, dass Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte nicht den Kriterien für eine zulässige Einfuhr entsprechen, so meldet es dies dem BLV. Diese Meldepflichten stellen eine Sonderregelung zu den Meldepflichten nach Artikel 83 Absatz 1 und 2 EDAV-DS bzw. Artikel 36 Absatz 1 EDAV-EU dar. Das BLV unternimmt anschliessend die weiteren notwendigen Schritte.

Art. 84 Abs. 1bis EDAV-DS und Art. 37 Abs. 1bis EDAV-EU

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 83 Absatz 2bis EDAV-DS respektive Artikel 36 Absatz 1bis EDAV-EU, jedoch richtet sie sich an die kantonalen Vollzugsbehörden.

Art. 84a EDAV-DS und Art. 37a EDAV-EU

In den Fällen nach Artikel 83 Absatz 2bis bzw. Artikel 84 Abs. 1bis EDAV-DS und Artikel 36 Absatz 1bis bzw. Artikel 37 Absatz1bis EDAV-EU unternimmt das BLV Folgendes: Wenn die Pelze, Pelzprodukte oder Robbenproduktenicht einfach zu bestimmen sind, können Proben zur Identifikation entnommen werden. Zudem kann das BLV von der Importeurin oder vom Importeur den Nachweis der Rechtmässigkeit der Einfuhr nach Artikel 10i EDAV-DS bzw. Artikel 5i EDAV-EU verlangen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, wird das Exemplar zurückgewiesen.

Verwaltungsmassnahmen, die in die Eigentumsrechte der importierenden Person eingreifen, benötigen eine formellgesetzliche Grundlage. Anlässlich der nächsten Revision des Tierschutzgesetzes, welches die Grundlage für das Einfuhrverbot bildet (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7.2), soll die formell-gesetzliche Grundlage zum Ergreifen von verwaltungsrechtlichen Massnahmen (Beschlagnahme etc.) für widerrechtlich eingeführte Pelze geschaffen werden. Ebenfalls soll – analog der Regelung zu den Hunde- und Katzenfellen (vgl. Art. 14 Abs. 2 TSchG) – auch der Handel mit tierquälerisch hergestellten Pelzen und Pelzprodukten verboten werden.

Art. 111a EDAV-DS und Art. 50a EDAV-EU

Da Länder nur auf Antrag in die Liste aufgenommen werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 10d EDAV-DS und Art. 5d EDAV-EU), wird die Länderliste bei Inkrafttreten der Verordnung noch keine Einträge aufweisen. Damit genügend Zeit für die Einreichung von Anträgen und die notwendigen Abklärungen für die Aufnahme eines Landes in die Liste besteht, wird für das Einfuhrverbot eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.