Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten
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Änderung eines anderen Erlasses
Pelzdeklarationsverordnung
Titel
Zusätzlich zum bereits bestehenden Kurztitel «Pelzdeklarationsverordnung» wird die Abkürzung «PDV» eingeführt.
Art. 4 Abs. 3 und 4
Diese beiden Absätze werden aufgehoben, da Pelze und Pelzprodukte mit unsicherer respektive unbekannter Herkunft gar nicht mehr eingeführt werden dürfen.
Art. 5 Abs. 2 und 3
Pelze und Pelzprodukte aus Wildfängen werden nur noch als mit «aus nicht tierquälerische Fallenjagd» oder aber «aus Jagd ohne Fallen» deklariert, da Pelze und Pelzprodukte, die mit anderen Methoden gewonnen wurden, nicht mehr in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Für die Definition der «nicht tierquälerischen Fallenjagd» kann auf die Erläuterungen zu Artikel 10a Absatz 3 EDAV-DS bzw. Artikel 5a EDVA-EU verwiesen werden. Pelz von Zuchttieren aus Käfighaltung mit Gitterböden darf nicht mehr eingeführt werden, so dass diese Deklarationsmöglichkeit entfällt.
Art. 6
Auch bei aus mehreren Fellen zusammengesetzten Produkten müssen die Informationen hinsichtlich Tierart, Herkunftsort und Gewinnungsart für alle verwendeten Felle zur Verfügung stehen. Für diejenigen Felle, welche nicht zu den drei Fellen mit dem grössten Fellanteil am Produkt fallen, müssen die Informationen zwar nicht am Produkt deklariert, aber auf Anfrage bereitgehalten werden.
Art. 14b
Die tierquälerisch erzeugten Pelze und Pelzprodukte, die während der Übergangsfrist von während zwei Jahren nach Inkrafttreten des Einfuhrverbots (vgl. Art. 111a EDAV-DS bzw. Art. 50a EDAV-EU) noch eingeführt werden, dürfen im Anschluss an die Einfuhr noch bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden. In diesen Fällen darf bzw. muss die Gewinnungsart nach bisherigem Rechtdeklariert werden.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Beim BLV wird ein Mehraufwand anfallen, da es die Länderliste für das EDI erstellen und überprüfen wird sowie privatrechtliche Produktionsrichtlinien anerkennt und in diesem Zusammenhang auch prüfen muss, ob die in- und ausländischen Zertifizierungsstellen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Zudem ist das BLV gemeinsam mit dem BAZG für den Vollzug des Einfuhrverbotes zuständig, wobei das BLV verschiedene Massnahmen anordnen kann. Auch beim BAZG wird ein gewisser Mehraufwand entstehen. Die dafür erforderlichen Ressourcen werden intern kompensiert.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Für die kantonalen Vollzugsbehörden kann sich ein gewisser Mehraufwand dadurch ergeben, dass sie dem BLV melden, wenn sie mit tierquälerischen Methoden erzeugte Pelze und Pelzprodukte feststellen. Dieser Mehraufwand wird jedoch überschaubar sein, da die Kantone ja schon bisher Massnahmen zu treffen haben, wenn sie bei Tieren und Tierprodukten feststellen, dass die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Keine Auswirkungen ergeben sich für Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Pelzfachgeschäfte, Modeketten und Onlineanbieter müssen beim Kauf von Pelzprodukten deren Herstellungsmethode abklären. Der hierfür entstehende Mehraufwand dürfte jedoch gering sein, da bereits heute im Rahmen der bestehenden Pelzdeklarationspflicht Angaben zur Herkunft und zur Gewinnungsart des Fells gemacht werden müssen und mit Hilfe der Länderliste bzw. aufgrund eines Zertifikats, welches bestätigt, dass ein bestimmter Pelz nicht mit tierquälerischen Methoden hergestellt wurde, relativ rasch abgeklärt werden kann, ob ein Pelz bzw. ein Pelzprodukt vom Einfuhrverbot betroffen ist oder nicht.
Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen Methoden gewonnen wurden und vor Inkrafttreten des Einfuhrverbots eingeführt worden sind, dürfen auch nach Inkrafttreten des Einfuhrverbots noch verkauft werden (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung der Pelzdeklarationsverordnung). Die Beweislast dafür, dass die Einfuhr des betreffenden Pelzes und Pelzproduktes vor Inkrafttreten des Einfuhrverbots in die Schweiz stattgefunden hat, liegt beim jeweiligen Anbieter
Kritisch könnte sich das Einfuhrverbot auf das Kürschnereihandwerk auswirken, da die Mehrzahl der heute genutzten Pelze künftig nicht mehr eingeführt werden könnten. Insgesamt sind aber keine relevanten Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu erwarten.