Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

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4 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die neue Regelung basiert auf Artikel 14 Absatz 1 TSchG und sieht ein Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte vor, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden. Sie enthält einerseits eine Definition der Pelze und andererseits eine Definition der als tierquälerisch qualifizierten Methoden. Die Verordnungsänderung sieht für bestimmte Konstellationen Ausnahmen vom Einfuhrverbot vor. Ebenfalls geregelt wird die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden. Entweder stammen diese Produkte aus einem Land mit einer Gesetzgebung, die diese tierquälerischen Methoden verbietet oder es liegt die Bestätigung einer unabhängigen Zertifizierungsstelle vor, dass die Produkte nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden.

3.2 Umsetzungsfragen

Das EDI wird eine Länderliste derjenigen Länder erlassen und führen, deren Gesetzgebung die verpönten Gewinnungsmethoden verbietet. Weiter wird das BLV privatrechtliche Produktionsrichtlinien sowie ausländische Zertifizierungsstellen anerkennen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) wird an der Grenze festgestellte Verstösse gegen das Einfuhrverbot dem BLV melden. Stellen die kantonalen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstösse gegen das Einfuhrverbot fest, melden sie dies ebenfalls dem BLV. Das BLV ergreift in diesen Fällen Massnahmen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Allgemeines

Für die neuen Bestimmungen zur Einfuhr von Pelzen und Pelzproduktensowie sowie für das bestehende Einfuhrverbot für Robbenprodukte werden in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) neue Abschnitte eingefügt. Zudem werden zwecks besserer Übersichtlichkeit weitere Gliederungstitel eingefügt (vor den Art. 8a, 9 und 11). In der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU; SR 916.443.11) ist das Einfügen neuer Abschnitte nicht erforderlich. Schliesslich wird in beiden Verordnungen das Einfuhrverbot für Robbenprodukte hinter die Bestimmungen zur Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten verschoben.

Art. 10a EDAV-DS und Art. 5a EDAV-EU

Absatz 1 legt fest, dass Pelze und Pelzprodukte, die aus tierquälerischer Herstellung stammen, neu nicht (mehr) in die Schweiz eingeführt werden dürfen.

Absatz 2 übernimmt die Definition der Pelze und Pelzprodukte, die unter das Einfuhrverbot fallen, von Artikel 2 Buchstabe a der Pelzdeklarationsverordnung.

In Absatz 3 wird definiert, welche Methoden zur Gewinnung von Pelzen und Pelzprodukten als tierquälerisch eingestuft werden. Als Orientierungshilfe dienen hierbei die von der WOAH in ihren Leitlinien zum Tierwohl definierten Freiheiten, die einem Tier gewährleistet werden müssen. Einschlägig sind hier insbesondere die «Freiheit von Schmerz, Verletzung und Krankheit» und die «Freiheit von Angst und Leiden». Verstösse gegen die genannten Freiheiten sind als «tierquälerisch» zu qualifizieren. Konkret soll die Haltung in Käfigen mit Gitterböden darunterfallen sowie Jagdmethoden, bei denen die Tiere unter Schmerzen und Leiden festgehalten werden. Letztere betreffen insbesondere die Jagd mit Tellereisen und Schlingenfallen. Ausgenommen sind aber sogenannte Schlagfallen, in welche die Tiere freiwillig hineingehen und dann augenblicklich durch einen Mechanismus erschlagen werden.

Art. 10b und10c EDAV-DS sowie Art. 5b und 5c EDAV-EU

Für bestimmte Pelze und Pelzprodukte ist die Einfuhr nach wie vor möglich, auch wenn diese mit tierquälerischen Methoden im Sinne von Artikel 10a Absatz 3 EDAV-DS respektive Artikel 5a Absatz 3 EDAV-EU erzeugt wurden. Es handelt sich dabei um Pelze und Pelzprodukte, die für den Eigengebrauch mitgeführt werden, als Übersiedlungsgut, aus Erbschaften sowie für nicht kommerzielle Ausstellungs- oder Forschungszwecke.

Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, wird nach wie vor zulässig sein. Dafür müssen sie entweder aus einem Land stammen, das bestimmte Methoden der Pelzgewinnung verbietet oder aber es muss der Nachweis einer unabhängigen Zertifizierungsstelle vorliegen, dass sie nicht mit einer tierquälerischen Methode erzeugt wurden (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 10d und 10e EDAV-DS bzw. Art. 5d und 5e EDAV-EU). Daraus ergibt sich indirekt, dass die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, bei denen weder die Herkunft noch die Produktionsmethode angegeben werden kann, grundsätzlich nicht mehr erlaubt sein wird.

Art. 10d EDAV-DS und Art. 5d EDAV-EU

Um den Vollzug zu erleichtern, wird das EDI in einer Verordnung diejenigen Länder aufführen, die bezüglich der Gewinnung die Methoden nach Artikel 10a Absatz 3 EDAV-DS bzw. Artikel 5a Absatz 3 EDAV-EU verbieten (Abs. 1). Pelze und Pelzprodukte aus solchen Ländern sind vom Einfuhrverbot ausgenommen. Aufgenommen in die Verordnung werden Länder nur auf Antrag (Abs. 2). Personen, welche Pelze und Pelzprodukte aus einem bestimmten Land einführen möchten, melden sich beim BLV. Dieses nimmt anschliessend über die Schweizer Botschaft im entsprechenden Land die erforderlichen Abklärungen vor. Sofern diese ergeben, dass im entsprechenden Land tierquälerische Methoden zur Erzeugung von Pelz und Pelzprodukten verboten sind, wird es vom EDI in die