Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

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Übersicht

Mit der vorliegenden Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) wird die vom Parlament überwiesene Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S umgesetzt.

Ausgangslage

Das Parlament hat am 16. Juni 2021 die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S überwiesen. Sie wird mit der vorliegenden Verordnungsänderung umgesetzt.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage sieht eine Kennzeichnungspflicht vor für Stopfleber und für weitere tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert werden. Als Massstab für die Kennzeichnungspflicht werden die Leitprinzipien der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, WOAH) herangezogen. Weiter wird eine Kennzeichnungspflicht vorgesehen für pflanzliche Erzeugnisse, die aus einem Land stammen, in dem die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (nachfolgend Rotterdamer Übereinkommen; SR 0.916.21) aufgeführt sind, nicht verboten ist. Dieses Übereinkommen dient als internationale Verankerung für gefährliche Chemikalien und Pflanzenschutzmittel. Umgesetzt wird das Rotterdamer Abkommen durch die Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, SR 814.82).

Beim Bund und den Kantonen führt die Vorlage zu einem gewissen Mehraufwand. Zudem sind moderate Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten.