Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten
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erlassen, welche die kennzeichnungspflichtigen Produktionsmethoden gesetzlich verbieten. Lebensmittel aus solchen Ländern sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht dieses Landes produziert worden sind.
Art. 39 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e
Weil es sich bei der Pflicht zur Angabe der Herstellungsmethode um Informationen handelt, welche die Konsumentinnen und Konsumenten stark interessieren, müssen die diesbezüglichen Angaben auch im Offenverkauf (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 12 LGV) schriftlich gemacht werden. Sie erhalten damit denselben Stellenwert wie die Produktionslandangabe von Fleisch und Fisch.
Art. 95c
Da Länder nur auf Antrag in die Liste aufgenommen werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 36 Abs. 5), werden die EDI-Länderlisten bei Inkrafttreten der Verordnung noch keine Einträge aufweisen. Damit genügend Zeit für die Einreichung von Anträgen und die notwendigen Abklärungen für die Aufnahme eines Landes in die Listen besteht, wird für die Umsetzung der neuen Regelungen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Anhang 2
Der neue Anhang 2 enthält die der neuen Kennzeichnungspflicht unterstellten Lebensmittel (Spalte 1 der Tabelle). Er nennt sowohl die Herstellungsmethode, welche die Kennzeichnungspflicht auslöst (Spalte 2) wie auch den Wortlaut der Angabe, mit der die betroffenen Lebensmittel zu kennzeichnen sind (Spalte 3). Bei allfälligen weiteren Kennzeichnungspflichten kann er entsprechend ergänzt werden.
Änderungen anderer Erlasse: Art. 27c Weinverordnung
In Artikel 27c wird aktuell von dieser Verordnung (Bundesratsverordnung) auf die Verordnung des EDI über Getränke (SR 817.022.12) verwiesen. Ein Verweis auf einen untergeordneten Erlass ist nicht zulässig. Entsprechend wird dieser durch einen indirekten Verweis mittels Angabe der entsprechenden Delegationsnorm in Artikel 14 Absatz 1 LGV ersetzt.
Art. 27ebis Weinverordnung
Mit Erlass von Artikel 27ebis wird die Weinverordnung4 an den neuen Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii) der Verordnung (EU) 2021/21175 angepasst. Die weiteren Änderungen aus der Verordnung (EU) 2021/2117 werden mit der Revision der Verordnung des EDI über Getränke (SR 817.022.12) übernommen. Durch den indirekten Verweis mittels Angabe der entsprechenden Delegationsnormen im Artikel 36 Absätze 3 und 4 LGV gelten für Schweizer Weine die Bestimmungen zur Kennzeichnung sinngemäss.
In Anbetracht der ständig wachsenden Nachfrage der Konsumentinnen und Konsumenten nach innovativen Weinen mit einem geringeren Alkoholgehalt als dem Mindestalkoholgehalt für Weine gemäss Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung des EDI über Getränke sollte es möglich sein, solche innovativen Weine auch in der Schweiz herzustellen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen der Schweiz und der EU verhindert werden.
Es sind noch weitere Forschungsarbeiten und Versuche erforderlich, um die Qualität der vollständig entalkoholisierten Erzeugnisse zu verbessern. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass bei der vollständigen Entfernung des Alkoholgehalts die Unterscheidungsmerkmale von Qualitätsweinen, die durch eine Ursprungsbezeichnung geschützt sind und Landweine, erhalten bleiben können.
Bis es die technologische Entwicklung ermöglicht, bei entalkoholisiertem Wein den Erhalt der besonderen Merkmale jedes Anbaugebiets zu gewährleisten, ist es angezeigt, in der Schweiz, gleich wie in der EU, für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung und Landweine nur die teilweise Entalkoholisierung zuzulassen.
Art. 27f Weinverordnung
In Artikel 27f wird aktuell ebenfalls von dieser Verordnung auf die Kennzeichnung und önologische Verfahren und Behandlungen der Verordnung des EDI über Getränke verwiesen. Ein Verweis auf einen untergeordneten Erlass ist nicht zulässig. Entsprechend wird dieser durch einen indirekten Verweis mittels Angabe der entsprechenden Delegationsnormen in den Artikeln 14 Absatz 1 und 36 Absätze 3 und 4 LGV ersetzt.
Art. 48c Übergangsbestimmungen
Für die Änderungen in der Weinverordnung wird entsprechend der Übergangsbestimmung für die Änderungen der Verordnung des EDI über Getränke eine Übergangsbestimmung von 2 Jahren vorgesehen.
Art. 2 Bst. b Ziff. 12 Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften
Gemäss dem «Cassis-De-Dijon-Prinzip» können Produkte, die in der EU rechtmässig hergestellt und angeboten werden auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden (Art. 16a Abs. 1 Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse [THG; SR 946.51]). Damit sollen technische Handelshemmnisse vermieden werden. Der Bundesrat kann jedoch für bestimmte Produkte, unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 3 und 4 THG, Ausnahmen
4 SR 916.140
5 Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermassnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union, Fassung gemäss ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262. 5/7