Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten
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Lebens oder der Gefährdung von Menschen und Tieren). Diese müssen jedoch verhältnismässig sein und dürfen nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen führen. Weiter enthalten die Abkommen Bestimmungen, wonach sich die Mitgliedstaaten aller Massnahmen zu enthalten haben, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten.
7.1.2 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse
In Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz steht auch das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51). Nach dessen Artikel 4 sind technische Vorschriften so auszugestalten, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Dazu sind die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern, sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und sie verhältnismässig sind. Die Diskriminierungsfrage ebenso wie die Frage nach einer verschleierten Handelsbeschränkung stellt sich namentlich dann, wenn sämtliche eingeführten Produkte, die nicht den Schweizer Bestimmungen entsprechen, entsprechend gekennzeichnet werden müssten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die Massnahme das Ziel erreicht und dafür erforderlich ist.
7.1.3 Vereinbarkeit der Vorlage mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Vor dem Hintergrund der internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist eine Kennzeichnungspflicht nur für Erzeugnisse möglich, die mit Herstellungsmethoden erzeugt wurden, die in klarer Weise gegen die öffentliche Moral verstossen oder offensichtlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Moral kann bei tierischen Erzeugnissen vorliegen, wenn im Rahmen der Produktion gegen die Leitprinzipien der WOAH verstossen wird. Wie unter Ziff. 4.1 erwähnt, entsprechen die Leitprinzipien den gesellschaftlichen Erwartungen an das Tierwohl und sind breit akzeptiert. Sie sollen daher als Verankerung für die Kennzeichnungspflicht dienen.
Für pflanzliche Erzeugnisse soll als Rechtfertigungsgrund der Schutz vor einer offensichtlichen Gefährdung der Gesundheit der Anwendenden durch Pflanzenschutzmittel und dem Umweltschutz im Produktionsland sowie die Information der Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dienen. Als internationale Verankerung für die Kennzeichnungspflicht soll das Rotterdamer Übereinkommen dienen, welches gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel auflistet (Anlage III), über deren Gefährlichkeit ein internationaler Konsens besteht.
Zur Erreichung der angestrebten Schutzziele bestehen kurzfristig keine weniger handelsbeschränkenden Optionen als die vorgeschlagenen Kennzeichnungspflichten. Sie stellen demgegenüber eine mildere Massnahme im Vergleich zu einem allfälligen Einfuhrverbot dar, welches ebenfalls in Betracht käme. Es findet zudem keine Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen statt, da das EDI sämtliche Länder, welche tierische und pflanzliche Erzeugnisse ohne die kennzeichnungspflichtigen Methoden produzieren, in die Listen der Länder aufnehmen wird, deren Importe von der Kennzeichnungspflicht befreit sind. Produkte aus allen anderen Ländern müssen ebenfalls nicht gekennzeichnet werden, wenn der Importeur aufgrund der Angaben in den Lieferbescheinigungen davon ausgehen darf, dass die Erzeugnisse ohne die kennzeichnungspflichten Methoden produziert worden sind.
Die EU-Kommission steht der Einführung von Kennzeichnungspflichten nicht völlig ablehnend gegenüber wie sich aus dem Bericht vom 3. Juni 20226 zur Völkerrechtskonformität der Anwendung von EU-Produktionsnormen in den Bereichen Umwelt und Tierschutz/Tierwohl auf eingeführte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse ergibt. Sodann ist die Frage der Kennzeichnung tierischer Produkte im Landwirtschaftsabkommen bisher nicht explizit geregelt. Zudem bestehen bereits heute vom harmonisierten EU-Recht abweichende Kennzeichnungspflichten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl. die landwirtschaftliche Deklarationsverordnung; SR 916.51), welche seitens der EU-Kommission bisher nicht auf Widerstand gestossen sind. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass mit der EU-Kommission für die vorgeschlagenen Kennzeichnungspflichten ein Konsens gefunden werden kann.
7.2 Erlassform
Die Kennzeichnungspflichten stützen sich auf Artikel 13 LMG, wonach der Bundesrat u.a. Angaben über die Produktionsart eines Lebensmittels vorschreiben kann.
7.3 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das EDI wird ermächtigt, eine Länderliste zu führen (vgl. Art. 36 Abs. 5). Es wird hierzu eine Verordnung erlassen.