Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Gewisse tierische Lebensmittel, die mit schmerzverursachenden Methoden produziert worden sind, sollen künftig gekennzeichnet werden müssen. Dazu gehören Magret, Foie gras, Confit, betäubungslos gewonnene Froschschenkel sowie Eier und Fleisch von Tieren, bei denen schmerzverursachende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vorgenommen worden sind. Derartige Eingriffe an Tieren verstossen gegen die Leitprinzipien der WOAH - eine zwischenstaatliche Organisation, die sich weltweit für die Verbesserung der Tiergesundheit einsetzt -, die den gesellschaftlichen Erwartungen an das Tierwohl entsprechen und breit akzeptiert sind.

Zudem soll eine Kennzeichnungspflicht eingeführt werden für pflanzliche Lebensmittel, die aus einem Land stammen, in dem international als gefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittelangewendet werden dürfen. Die zur Begründung der Kennzeichnungspflicht herangezogene internationale Verankerung ist Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens resp. der mit dieser Anlage identische Anhang 2 der PIC-Verordnung, welcher gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel auflistet, die zwar international gehandelt werden, in der Schweiz aber nicht angewendet werden dürfen. Betroffen sind nur unverarbeitete Lebensmittel pflanzlicher Herkunft. Ob ein Lebensmittel unverarbeitet ist, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 14 LGV.

Mit den neuen Kennzeichnungspflichten werden Konsumentinnen und Konsumenten in Bezug auf die betroffenen Lebensmittel besser über deren Produktionsmethoden informiert. Sie dienen demgegenüber nicht dazu, den Gesundheitsschutz der Schweizer Bevölkerung zu verbessern. Bei den pflanzlichen Lebensmitteln wird dieser bereits dadurch gewährleistet, dass die Rückstandshöchstgehalte für gefährliche Pestizide in Lebensmitteln auf dem tiefsten analytisch nachweisbaren Niveau festgesetzt sind2.

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden sollen Lebensmittel, die aus einem Land stammen, welches bezüglich der kennzeichnungspflichtigen Produktionsmethoden ein gesetzliches Verbot hat und die auch tatsächlich nach dem Recht dieses Landes produziert worden sind. Damit die Umsetzbarkeit erleichtert wird, wird das EDI Länderlisten mit denjenigen Ländern erlassen und führen, die entsprechende gesetzliche Verbote vorsehen.

4.2 Umsetzungsfragen

Das EDI wird zuständig sein für die Erstellung und Führung der Länderlisten (vgl. Art. 36 Abs. 5). Für die Kontrolle der Kennzeichnungspflichten sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig (Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 des Lebensmittelgesetzes [LMG, SR 817.0]).

5 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 36 Abs. 1 Bst. j und k und 5

Absatz 1:

Die Liste der auf vorverpackten Lebensmitteln anzubringenden Angaben wird um die neuen Kennzeichnungspflichten ergänzt. Die betroffenen Produkte tierischer Herkunft werden auf Lebensmittel beschränkt, bei deren Herstellung in schwerer Weise gegen Leitprinzipien der WOAH für das Tierwohl verstossen wird (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.1), konkret gegen das Prinzip «freemdom from pain, injury and disease».

Für pflanzliche Lebensmittel gilt ebenfalls neu eine Kennzeichnungspflicht, wenn im Herkunftsland ein dem sog. PIC-Verfahren unterliegender Stoff oder eine sehr gefährliche Pestizidformulierung gemäss Anhang 2 der PIC-Verordnung zur Anwendung gelangt sein könnte.

Nach Artikel 26 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) muss, wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (Verpflichtung zur Selbstkontrolle). Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Die Selbstkontrollpflicht gilt auch bezüglich der korrekten Kennzeichnung der Produkte. Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle ermöglicht dem kantonalen Vollzug, abzuschätzen, ob bei fehlender Kennzeichnung ein Lebensmittel zu Recht nicht gekennzeichnet wurde oder ob weitergehende Abklärungen nötig sind. Ist die Selbstkontrolle mangelhaft, führt dies zu einer Beanstandung der Selbstkontrolle. Die fehlerhafte Kennzeichnung kann jedoch nur dann beanstandet werden, wenn die Vollzugsbehörden nachweisen können, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich mit einer kennzeichnungspflichtigen Methode hergestellt wurde. Die Beweislast liegt bei den Behörden (sog. Untersuchungsgrundsatz).

Für Magret, Foie gras (Stopfleber) und Confit von Gänsen und Enten gibt es keine Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, da diese Lebensmittel immer mit einer in der Schweiz verbotenen Produktionsmethode hergestellt werden, konkret mittels Zwangsfütterung.

Absatz 5:

Nach dem Wortlaut von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben j und k müssen Lebensmittel nicht gekennzeichnet werden, wenn sie – bei Lebensmitteln tierischer Herkunft – nicht mit einer der in Anhang 2 aufgeführten Herstellungsmethoden hergestellt worden sind bzw. – bei Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft – die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 2 der PIC-Verordnung vom 10. November 20043 im betreffenden Land verboten ist.

Um die Umsetzung von Artikel 36 Abs. 1 Bst. j und k zu erleichtern, soll das EDI nach Absatz 5 - ausgenommen für Magret, Stopfleber und Confit von Gänsen und Enten - auf dem Verordnungsweg Listen mit denjenigen Ländern

2 Vgl. dazu die Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (SR 817.021.23).

3 SR 814.82 4/7