Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten
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vom «Cassis-De-Dijon-Prinzip» beschliessen (Art. 16a Abs. 2 Bst. e THG). In der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) werden die Ausnahmen durch den Bundesrat festgelegt.
Kennzeichnungspflichten, wie sie mit der Änderung der LGV eingeführt werden, kennt die EU nicht. Lebensmittel die aus der EU kommen, sollen in Zukunft aber nicht von der neuen Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. In Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 12 VIPaV muss deshalb für «Lebensmittel, welche die Kennzeichnungspflicht nach den Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben j und k und 39 Absatz 2 Buchstabe d nicht erfüllen», eine Ausnahme von Artikel 16a Absatz 1 THG geschaffen werden.
Die Änderungen der VIPaV sollen erst in Kraft treten, wenn die Übergangsfrist gemäss Artikel 95c für die Änderung der LGV nach 2 Jahren abgelaufen ist. Unter Ziffer IV wird deshalb ein gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Durch die Erstellung und Führung der Länderliste führt beim EDI (BLV) zu einem Mehraufwand. Die dafür erforderlichen Ressourcen werden intern kompensiert.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Für die kantonalen Vollzugsbehörden, welche für die Kontrolle der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungspflichten verantwortlich sind, entsteht lediglich ein beschränkter Zusatzaufwand, da sie bereits heute gewisse Kennzeichnungspflichten kontrollieren müssen. Auf alle Kantone hochgerechnet ist mit einem Mehraufwand von ca. 1.5 zusätzlichen Vollzeitstellen zu rechnen. Keine Auswirkungen ergeben sich für Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
Für die Kantone kann sodann mit der Änderung der Weinverordnung ein beschränkter Zusatzaufwand entstehen, da sie die Anforderungen an Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung festlegen (Art. 21 Abs. 2 Weinverordnung).
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Kennzeichnungspflichten führen insbesondere in der Gastronomie und im Detailhandel zu einem gewissen Mehraufwand. Dank der sog. Länderliste des EDI (vgl. Art. 36 Abs. 5) sollte sich der zusätzliche Aufwand indes in Grenzen halten. Er wird angesichts der verbesserten Information die Konsumentinnen und Konsumenten als vertretbar erachtet.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Durch die Kennzeichnungspflichten wird die Konsumentenschaft transparenter über die Produktionsmethoden der betreffenden Lebensmittel bzw. über die Produktionsmethoden des betreffenden Landes informiert. Dies ermöglicht einen bewussteren Kaufentscheid und führt möglicherweise zu einer Sensibilisierung für das Thema Tier- und Umweltschutz. Es ist zudem denkbar, dass die Kennzeichnungspflicht eine Signalwirkung auf andere Länder mit grösseren Marktanteilen auslösen könnte.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt und andere Auswirkungen
Die Kennzeichnungspflichten dienen grundsätzlich der Förderung des Tierwohls und dem Schutz der Umwelt haben deshalb positive Auswirkungen auf die Umwelt.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
7.1.1 Zu berücksichtigende internationale Verpflichtungen
Internationale Verpflichtungen ergeben sich für die Schweiz hauptsächlich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT; SR 0.632.21), dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen; SR 0.632.20), dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen-schutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen; SR 0.632.20), dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen; SR 0.632.401) sowie dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen; SR 0.916.026.81).
Die Abkommen enthalten Ausnahmebestimmungen, welche die Nichteinhaltung der handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats im Einzelfall zu rechtfertigen vermögen (z.B. Schutz der öffentliche Moral sowie des