Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Das Parlament hat im Juni 2021 die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S angenommen. Diese Motion verlangt die Verbesserung der Kundeninformation durch Einführung einer Kennzeichnungspflicht für pflanzliche und tierische Produkte, wenn in der Schweiz verbotene Produktionsmethoden angewendet werden. Die neuen Kennzeichnungspflichten sollen klar definierbar, völkerrechtskonform und durchsetzbar sein. Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, zur Umsetzung der Motion Regulierungsvorschläge für Kennzeichnungspflichten auszuarbeiten für Stopfleber, betäubungslos gewonnene Froschschenkel, weitere tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert werden sowie für die Anwendung bestimmter, in der Schweiz verbotener Pflanzenschutzmittel bei pflanzlichen Lebensmitteln. Mit der vorliegenden Revision wird der Auftrag des Bundesrates umgesetzt und dadurch die Transparenz über die Produktionsmethoden für die Käuferinnen und Käufer der kennzeichnungspflichtigen Erzeugnisse erhöht.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Änderungen von Produktionsmethoden für tierische und pflanzliche Erzeugnisse könnte die Schweiz gemeinsam mit anderen Staaten angehen oder sie könnte sich in internationalen Gremien wie der WOAH dafür einsetzen, von allen Mitgliedern akzeptierte Standards zu erarbeiten1. Ebenfalls hat sie die Möglichkeit, bei Verhandlungen zu bilateralen Freihandelsabkommen die Thematik der Produktionsmethoden einzubringen. Sie könnte ferner freiwillige Produktionsstandards bzw. freiwillige Positiv-Kennzeichnung fördern oder Konsumentinnen und Konsumenten im Rahmen einer Informationskampagne über bestimmte Produktionsformen aufklären. Schliesslich könnten für gewisse Produktionsmethoden eine Lenkungsabgabe vorgesehen oder die Einfuhr von gewissen Produkten verboten werden.

Die obgenannte Motion bezweckt nicht in erster Linie die Änderung von Produktionsmethoden für tierische und pflanzliche Erzeugnisse im Ausland, sondern die Verbesserung der Information von Konsumentinnen und Konsumenten über Produktionsmethoden, die in der Schweiz verboten sind. Als Alternative zu einer obligatorischen Kennzeichnungspflicht käme potentiell eine freiwillige Positiv-Kennzeichnung von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen in Frage. Bei Freiwilligkeit wäre jedoch fraglich, wie viele Betriebe die Produktionsmethoden der von ihnen angebotenen Erzeugnisse positiv gekennzeichnet würden, so dass eine Verbesserung der Kundentransparenz nicht sicher erreicht wird. Bei einer Informationskampagne zu spezifischen Produktionsformen würde die Kundentransparenz allgemein erhöht, es könnte aber nicht sichergestellt werden, dass sie tatsächlich die Käuferinnen und Käufer von bestimmten Erzeugnissen erreicht. Eine Lenkungsabgabe oder ein Einfuhrverbot für bestimmte Erzeugnisse führen ebenfalls nicht zu einer besseren Information der Konsumentinnen und Konsumenten und sind überdies aus Verhältnismässigkeitsgründen abzulehnen. Folglich bleibt nur die Kennzeichnungspflicht. Da jedoch eine Kennzeichnungspflicht für sämtliche in der Schweiz verbotene Produktionsmethoden nicht verhältnismässig wäre, hat sich der Bundesrat für eine Kennzeichnungspflicht von Erzeugnissen entschieden, für welche es gewisse internationale Verankerungen gibt (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.1).

1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage werden die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» umgesetzt. Ebenfalls erledigt wird die am 16. September 2023 vom Parlament überwiesene Motion 20.3021 Haab «Importverbot für tierquälerisch erzeugte Stopfleber», deren ursprüngliches Begehren vom Ständerat in eine Deklarationspflicht geändert und schliesslich auch vom Nationalrat angenommen wurde.

2 Vernehmlassungsverfahren

Zu der vorgeschlagenen Änderung wird gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) eine Vernehmlassung durchgeführt.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Im EU-Recht gibt es keine derartigen Kennzeichnungspflichten, ebenso wenig in Ländern ausserhalb der EU.

1 Seit 2019 besteht beispielsweise ein internationaler WOAH-Standard zum Töten von Reptilien, an dessen Ausarbeitung die Schweiz beteiligt war. 3/7